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Tabaksteuergesetz: Informationen zur Herstellung von getrockneten Hanfblüten

Verwaltungsgerichtshof entscheidet: Getrocknete Hanfblüten unterliegen der Tabaksteuer.
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Produktion getrockneter Hanfblüten nur noch in einem vom Zollamt bewilligten Herstellungsbetrieb zugelassen. © Landwirtschaftskammer Oberösterreich/Doblmair
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Produktion getrockneter Hanfblüten nur noch in einem vom Zollamt bewilligten Herstellungsbetrieb zugelassen. © Landwirtschaftskammer Oberösterreich/Doblmair
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Produktion nur noch in einem vom Zollamt bewilligten Herstellungsbetrieb zulässig

Der Verwaltungsgerichtshof hat klargestellt, dass getrocknete Hanfblüten, die kein Suchtgift sind und einen THC-Gehalt von maximal 0,3% aufweisen, der Tabaksteuerpflicht unterliegen (Ro 2024/16/0006 vom 21. November 2024). Daraus ergibt sich, dass diese Produkte in den Anwendungsbereich des Tabakmonopolgesetzes fallen. Diese Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen für die Herstellung und den Handel mit getrockneten Hanfblüten in Österreich. Die Produktion dieser Erzeugnisse ist nunmehr nur noch in einem vom Zollamt bewilligten Herstellungsbetrieb gemäß § 14 Tabaksteuergesetz 2022 zulässig.

Einschränkung für den Handel

Ebenso wird der Handel mit getrockneten Hanfblüten eingeschränkt. Künftig ist dieser ausschließlich im Rahmen einer Großhandelsbewilligung nach dem Tabakmonopolgesetz 1996 erlaubt. Die Zuständigkeit für die Erteilung solcher Bewilligungen liegt beim Bundesministerium für Finanzen.

Zollamt Österreich - Infos zu den neuen Regelungen

  • "INFORMATION Neubewilligung für Hanfprodukte“
  • "Checkliste Großhandelsbewilligung“
  • Zusatzinformation über die "Inhalte der Betriebsbeschreibung“ im Zusammenhang mit der Bewilligungserteilung nach dem TabStG 2022

Wann ist rechtliche Abklärung notwendig?

Dient der Anbau von Nutzhanf ausschließlich der Herstellung anderer Produkte als Rauchwaren (z.B. CBD-Öl oder Kosmetika), wird empfohlen, sich zur Klärung einer möglichen Bewilligungspflicht nach dem TabStG 2022 und dem TabMG 1996 mit dem Zollamt Österreich in Verbindung zu setzen. Dabei ist insbesondere ausschlaggebend, ob für die Herstellung dieser Produkte getrocknete Hanfblüten verwendet werden oder nicht.

Weitere Informationen

Weitere Informationen erhalten Sie bei der Landwirtschaftskammer, Abteilung Recht, Steuer, Soziales, Tel.-Nr.: +43 5 0259 27200 oder unter folgendem Link: Konsequenzen des VwGH-Erkenntnisses Ro 2024/16/0006 (Tabaksteuerpflicht von Hanfblüten)
Downloads zum Thema
  • INFORMATION Neubewilligung für Hanfprodukte_Stand März 2025
  • CHECKLISTE Grosshandelsbewilligung 03 01 2023
  • 2025 Inhalte Betriebsbeschreibung
10.04.2025
Autor:Magdalena Puxbaum, BA
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