Produktion getrockneter Hanfblüten nur noch in einem vom Zollamt bewilligten Herstellungsbetrieb zugelassen. © Landwirtschaftskammer Oberösterreich/Doblmair |
Produktion nur noch in einem vom Zollamt bewilligten Herstellungsbetrieb zulässig
Der Verwaltungsgerichtshof hat klargestellt, dass getrocknete Hanfblüten, die kein Suchtgift sind und einen THC-Gehalt von maximal 0,3% aufweisen, der Tabaksteuerpflicht unterliegen (Ro 2024/16/0006 vom 21. November 2024). Daraus ergibt sich, dass diese Produkte in den Anwendungsbereich des Tabakmonopolgesetzes fallen. Diese Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen für die Herstellung und den Handel mit getrockneten Hanfblüten in Österreich. Die Produktion dieser Erzeugnisse ist nunmehr nur noch in einem vom Zollamt bewilligten Herstellungsbetrieb gemäß § 14 Tabaksteuergesetz 2022 zulässig.