Am 12. April wurde bereits das 2. MKS-Verordnungsanpassungspaket vom Gesundheitsministerium verlautbart, welches ab Montag, 14. April in Kraft tritt. Die neue Regelung besagt, dass sich das Importverbot bestimmter Produkte nur noch auf die Sperrzonen in der Slowakei und Ungarn (siehe blaue Flächen in der untenstehenden Grafik) bezieht und nicht, wie bisher, flächendeckend auf die beiden betroffenen Mitgliedstaaten.
Aufgrund der amtlichen Mitteilungen aus Ungarn und der Slowakei kam es im Zusammenspiel mit der Europäischen Kommission zu einer neuen Bewertung der Seuchenlage. Die Veterinärbehörden in der Slowakei und Ungarn haben intensive Maßnahmen zur Seuchenbekämpfung ergriffen, der letzte Fall wurde am 4. April gemeldet. Dadurch konnten die betroffenen Länder nun auf EU-Ebene eine geografische Differenzierung der Seuchenlage erwirken ("Regionalisierung"). Vor diesem Hintergrund ist EU-rechtlich gesehen nicht mehr der jeweilige Mitgliedsstaat gesamthaft zu sperren, sondern nur mehr die betroffene Region von der Teilnahme am innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren, Rindfleisch und Milch abzugrenzen.
Österreich führt seine Vorsichtsmaßnahmen bei der Einreise von Kraftfahrzeugen nach Österreich (Seuchenteppich) trotzdem weiter fort. Die Regionalisierung würde bei einem Ausbruch der MKS in Österreich ebenfalls bedeuten, dass nur die Sperrzonen von den Handelsrestriktionen betroffen wären und nicht das gesamte Staatsgebiet.
Die Grenzkontrollen bleiben weiterhin aufrecht, inklusive der Schließung der kleineren Grenzübergänge und der Biosicherheitsvorschriften für Betriebe.
Auch an den betroffenen Produktgruppen ändert sich nichts. Die Einfuhr von
- lebenden, empfänglichen Tieren
- frischem Fleisch von gehaltenen und wildlebenden empfänglichen Tieren
- Rohmilch und Kolostrum von empfänglichen Tieren
- Nebenprodukte der Schlachtung von gehaltenen und wildlebenden empfänglichen Tieren
- tierische Nebenprodukte (insbesondere Gülle und Mist) von empfänglichen Tieren
- Jagdtrophäen
- Wild in der Decke von empfänglichen Tieren
- erlegtes Wild empfänglicher Arten
- Einzelfuttermittel pflanzlichen Ursprungs sowie Stroh nach Österreich (soweit diese Produkte von Pflanzen stammen, die seit dem 1. März 2025 in den (im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/672) genannten Gebieten geerntet wurden)
ist verboten