Neue MKS-Verordnung
Die am 5. April neu in Kraft getretene Verordnung des Gesundheitsministeriurms zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche bringt verschärfte Vorgaben zur „Allgemeinen Biosicherheit“ für alle Betriebe in Österreich, die Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen oder andere Paarhufer wie z.B. Alpakas, Lamas, Rot- oder Schwarzwild halten. Jeder Betrieb ist verpflichtet, entsprechende Biosicherheitsmaßnahmen zum Schutz vor der Maul- und Klauenseuche selbstverantwortlich und auf eigene Kosten umzusetzen.
Jeder Betrieb ist gemäß Verordnung verpflichtet, eine „Risikoabschätzung“ betreffend Biosicherheitslage am Betrieb durchzuführen sowie ein „Besuchsprotokoll“ zu führen:
Risikoabschätzung: In der Risikoabschätzung sind betriebsinterne Vorkehrungen zu beschreiben, um die Verbreitung bzw. den Eintrag der Maul- und Klauenseuche bestmöglich zu verhindern. Diese Risikoabschätzung ist der Behörde auf Verlangen vorzuweisen. Als Basis für diese Abschätzung können die in den LFI-Biosicherheitsbroschüren enthaltenen Checklisten dienen. Sollte diese Risikoabschätzung Mängel aufzeigen, so sind diese bestmöglich zu beheben, um die Tiere vor der Seuche entsprechend zu schützen.
Betriebe haben eine Risikoabschätzung in Hinblick auf die Verbreitung von Tierkrankheiten vorzunehmen, um Vorkehrungen zu treffen, damit eine Verbreitung der Maul- und Klauenseuche bestmöglich verhindert wird. Die Dokumentation der Risikoabschätzung ist den Organen der Behörde auf deren Verlangen vorzuweisen.
Besuchsprotokoll: Jeder Betrieb muss ein Besuchsprotokoll mit Aufzeichnungen über betriebsfremde Personen führen, die die Stallräumlichkeiten betreten. Darin ist das Datum des Besuchs, der Name der betriebsfremden Person sowie die Adresse dieser Person anzugeben. Bei Personen, die den Stall mehrfach betreten, reicht die einmalige Angabe der Adresse aus. Diese Dokumentation ist wichtig, um bei einem allfälligen Seuchenfall am Betrieb mögliche Weiterverbreitungswege rasch nachvollziehen und diese eindämmen zu können. Die Aufzeichnungen sind 30 Tage lang aufzubewahren und der Behörde auf Verlagen vorzulegen.