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MKS-Info: Weidevorgabe kann in Überwachungs- und Sperrzone bis auf Widerruf ausgesetzt werden

Hauptartikel

Maul- und Klauenseuche: Achten Sie besonders auf betriebliche Biosicherheitsmaßnahmen!

7 Gebote zum Schutz des Betriebes vor Maul- und Klauenseuche (MKS)

Durch das aktuell sehr dynamische Ausbruchsgeschehen der Maul- und Klauenseuche nahe der österreichischen Staatsgrenze gilt auch für Bio-Betriebe der dringende Appell zur Einhaltung betrieblicher Biosicherheitsmaßnahmen und Hygienestandards. Die mit 1. April gestartete Weidesaison kann auf Betriebe, die in der Überwachungszone bzw. weiteren Sperrzone liegen, bis auf Widerruf ausgesetzt werden, unter Einhaltung der geltenden Dokumentationsvorgaben.
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Aussetzen der Weidevorgabe bedingt möglich – Bio-Paarhufer (Rinder, Schafe, Ziegen, Wasserbüffel, Schweine,…) in der Überwachungs- und weiteren Sperrzone müssen bis auf Widerruf nicht geweidet werden, sofern ein Kontakt mit anderen gelisteten Tieren oder wildlebenden Paarhufern nicht ausgeschlossen werden kann. © EIP Berg-Milchvieh Projektgruppe
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Aussetzen der Weidevorgabe bedingt möglich – Bio-Paarhufer (Rinder, Schafe, Ziegen, Wasserbüffel, Schweine,…) in der Überwachungs- und weiteren Sperrzone müssen bis auf Widerruf nicht geweidet werden, sofern ein Kontakt mit anderen gelisteten Tieren oder wildlebenden Paarhufern nicht ausgeschlossen werden kann. © EIP Berg-Milchvieh Projektgruppe
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Die Maul- und Klauenseuche (MKS) ist eine hochansteckende Viruserkrankung bei Rindern, Büffeln, Schweinen, Ziegen, Schafen und anderen Paarhufern. Aufgrund des Ausbruchsgeschehens in Ungarn und der Slowakei ist derzeit in Österreich ein Maßnahmenpaket zur Verhinderung einer Einschleppung nach Österreich in Kraft, das u.a. ein Einfuhrverbot bestimmter Tiere und Produkte aus der Slowakei und Ungarn umfasst und sowie Gebote zum Schutz heimischer Betriebe vor der Maul- und Klauenseuche.

Bio-Tierhalterinnen und Bio-Tierhalter dürfen ihre Tiere grundsätzlich auf die Weide schicken. In der Überwachungszone und der weiteren Sperrzone muss jedoch sichergestellt sein, dass die Tiere keinen Kontakt mit anderen gehaltenen Tieren gelisteter Arten haben und bestmöglich vor dem Kontakt mit wildlebenden Tieren gelisteter Arten geschützt sind.
Können die Betriebe diesen Kontakt nicht mit Sicherheit unterbinden, wird empfohlen, die Tiere bis auf Weiteres im Stall zu belassen. Für die Bio-Betriebe in der Überwachungszone bzw. weiteren Sperrzone kann daher die Weidevorgabe (täglicher Weidegang innerhalb der Weidesaison (1. April bis 31. Oktober), wann immer es die Umstände (Witterung, Saison, Bodenzustand zulassen) bis auf Widerruf ausgesetzt werden.

Eine präventive Stallhaltung von Bio-Tieren außerhalb der Überwachungs- und Sperrzone ist derzeit rechtlich nicht zulässig.
 
Falls die Tiere im Stall verbleiben, ist dies entsprechend zu dokumentieren.
Auf der KVG-Homepage sind alle aktuellen Informationen bzw. eine Übersichtskarte zu den jeweiligen Zonen zu finden Maul- und Klauenseuche (MKS) - KVG (verbrauchergesundheit.gv.at). Häufig gestellte Fragen, auch zum Thema biologische Tierhaltung, sind im laufend aktualisierten Fragen- und Antwortenkatalog (FAQs) beantwortet FAQ zur Maul- und Klauenseuche (MKS) - KVG.
 
04.04.2025
Autor:DI Dr. Anna Christina Herzog
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