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Einzelunternehmen versus GesbR

Rechtstipp der LK Wien: geeignete Rechtsform für meinen landwirtschaftlichen Betrieb
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Die Wahl der geeigneten Rechtsform für einen landwirtschaftlichen Betrieb hängt stark von den individuellen Gegebenheiten und Zielsetzungen ab.

Häufig genutzte Modelle in Österreich sind das Einzelunternehmen und die Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

Einzelunternehmen

Das Einzelunternehmen ist insbesonders geeignet für Einzelpersonen, die den Betrieb selbstständig führen möchten. Beim Einzelunternehmen wird der Betrieb von einer einzelnen Person geführt. Dabei kann der Betrieb entweder im Eigentum des Unternehmers stehen oder auch gepachtet sein. Der entscheidende Punkt ist jedoch die unbeschränkte Haftung: Der Inhaber haftet mit seinem gesamten Privatvermögen für alle Verbindlichkeiten des Betriebs. Das Einzelunternehmen ist die einfachste Form der Unternehmensführung. Es bedeutet, dass eine einzelne Person den Betrieb führt und voll verantwortlich ist.

Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Entscheidet man sich für die Zusammenarbeit mehrerer Personen, bietet sich die Gründung einer GesbR an. Hierbei schließen sich zwei oder mehr Personen – muss nicht zwingend aus der Familie sein – vertraglich zusammen, um gemeinsam einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu führen. Obwohl ein mündlicher oder stillschweigender Vertrag rechtlich möglich ist, wird dringend zu einem schriftlichen Gesellschaftsvertrag geraten, in dem Rechte und Pflichten klar geregelt werden. Eine GesbR besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit, weshalb die einzelnen Gesellschafter unmittelbar für die Verbindlichkeiten der Gemeinschaft haften. Dabei wird der Gesellschaftsanteil eines jeden Mitglieds üblicherweise anhand des eingebrachten Kapitals oder auch anhand geleisteter Arbeit bemessen. Dieser Anteil beeinflusst sowohl die Gewinn- und Verlustverteilung als auch die Entscheidungsfindung innerhalb der GesbR.

In einer GesbR sind grundsätzlich alle Gesellschafter zur Führung des Unternehmens berechtigt und verpflichtet. Bei alltäglichen Geschäften – wie dem Einkauf von Betriebsmitteln oder dem Verkauf der Ernte – kann jeder Gesellschafter eigenständig handeln. Für außergewöhnliche Investitionen, wie etwa den Erwerb eines Traktors oder den Bau einer neuen Arbeitshalle , ist jedoch die gemeinsame Zustimmung aller Beteiligten erforderlich.

Haftung

Unabhängig von der gewählten Unternehmensform bleibt die Haftungsfrage zentral. Während beim Einzelunternehmen der Unternehmer allein mit seinem gesamten Vermögen, auch dem Privatvermögen, haftet, sind bei einer GesbR alle Mitglieder gesamtschuldnerisch (auch mit dem Privatvermögen) verantwortlich.

Für größere Projekte oder bei Beteiligung mehrerer externer Partner könnten andere Gesellschaftsformen wie die offene Gesellschaft (OG), die Kommanditgesellschaft (KG), die GmbH oder Genossenschaften in Betracht gezogen werden, da hier Möglichkeiten zur Haftungsbegrenzung und zur Kapitalbeteiligung bestehen. Hier sollte jedenfalls auch ein Steuerberater eingebunden werden.

Die Besonderheiten dieser Rechtsformen werden in einem eigenen Rechtstipp gesondert dargelegt. Bei landwirtschaftlichen Betrieben dominieren in Österreich oft das Einzelunternehmen und die GesbR – insbesondere, wenn es sich um Familienbetriebe oder enge Partnerschaften handelt. Die Entscheidung sollte dabei nicht nur von der Größe des Betriebs, sondern auch von der Bereitschaft zur persönlichen Haftung und der gewünschten Flexibilität in der Geschäftsführung abhängen. Bei Fragen zur Entscheidungshilfe steht Ihnen die LK Wien (Rechtsabteilung) gerne zur Verfügung:
27.03.2025
Autor:Mag. Christian Reindl
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