Einzelunternehmen versus GesbR
Rechtstipp der LK Wien: geeignete Rechtsform für meinen
landwirtschaftlichen Betrieb
Die Wahl der geeigneten
Rechtsform für einen landwirtschaftlichen
Betrieb hängt stark
von den individuellen Gegebenheiten
und Zielsetzungen ab.
Häufig genutzte Modelle in Österreich
sind das Einzelunternehmen
und die Gesellschaft
bürgerlichen Rechts.
Einzelunternehmen
Das Einzelunternehmen ist insbesonders
geeignet für Einzelpersonen,
die den Betrieb selbstständig
führen möchten. Beim
Einzelunternehmen wird der
Betrieb von einer einzelnen Person
geführt. Dabei kann der Betrieb
entweder im Eigentum des
Unternehmers stehen oder auch
gepachtet sein. Der entscheidende
Punkt ist jedoch die unbeschränkte
Haftung: Der Inhaber
haftet mit seinem gesamten
Privatvermögen für alle Verbindlichkeiten
des Betriebs.
Das Einzelunternehmen ist die
einfachste Form der Unternehmensführung.
Es bedeutet, dass
eine einzelne Person den Betrieb
führt und voll verantwortlich
ist.
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Entscheidet man sich für die Zusammenarbeit
mehrerer Personen,
bietet sich die Gründung
einer GesbR an. Hierbei schließen
sich zwei oder mehr Personen
– muss nicht zwingend aus
der Familie sein – vertraglich zusammen,
um gemeinsam einen
land- und forstwirtschaftlichen
Betrieb zu führen. Obwohl
ein mündlicher oder
stillschweigender Vertrag
rechtlich möglich
ist, wird dringend
zu einem
schriftlichen Gesellschaftsvertrag
geraten, in
dem Rechte und
Pflichten klar geregelt
werden.
Eine GesbR besitzt
keine eigene
Rechtspersönlichkeit,
weshalb die einzelnen
Gesellschafter
unmittelbar für die Verbindlichkeiten
der Gemeinschaft
haften. Dabei wird der
Gesellschaftsanteil eines jeden
Mitglieds üblicherweise anhand
des eingebrachten Kapitals oder
auch anhand geleisteter Arbeit
bemessen. Dieser Anteil beeinflusst
sowohl die Gewinn- und
Verlustverteilung als auch die
Entscheidungsfindung innerhalb
der GesbR.
In einer GesbR sind grundsätzlich
alle Gesellschafter zur Führung
des Unternehmens berechtigt
und verpflichtet. Bei
alltäglichen Geschäften – wie
dem Einkauf von Betriebsmitteln
oder dem Verkauf der Ernte
– kann jeder Gesellschafter
eigenständig handeln. Für außergewöhnliche
Investitionen,
wie etwa den Erwerb eines Traktors
oder den Bau einer neuen
Arbeitshalle , ist jedoch die gemeinsame
Zustimmung
aller Beteiligten erforderlich.
Haftung
Unabhängig von
der gewählten
Unternehmensform
bleibt die
Haftungsfrage
zentral. Während
beim Einzelunternehmen
der Unternehmer
allein mit
seinem gesamten Vermögen,
auch dem Privatvermögen,
haftet, sind bei einer
GesbR alle Mitglieder gesamtschuldnerisch
(auch mit dem
Privatvermögen) verantwortlich.
Für größere Projekte oder bei
Beteiligung mehrerer externer
Partner könnten andere Gesellschaftsformen
wie die offene
Gesellschaft (OG), die Kommanditgesellschaft
(KG), die
GmbH oder Genossenschaften
in Betracht gezogen werden,
da hier Möglichkeiten zur Haftungsbegrenzung
und zur Kapitalbeteiligung
bestehen. Hier
sollte jedenfalls auch ein Steuerberater
eingebunden werden.
Die Besonderheiten dieser
Rechtsformen werden in einem
eigenen Rechtstipp gesondert
dargelegt. Bei landwirtschaftlichen
Betrieben dominieren in
Österreich oft das Einzelunternehmen
und die GesbR – insbesondere,
wenn es sich um Familienbetriebe
oder enge Partnerschaften
handelt. Die Entscheidung
sollte dabei nicht nur von
der Größe des Betriebs, sondern
auch von der Bereitschaft zur
persönlichen Haftung und der
gewünschten Flexibilität in der
Geschäftsführung abhängen.
Bei Fragen zur Entscheidungshilfe
steht Ihnen die LK Wien
(Rechtsabteilung) gerne zur Verfügung:
27.03.2025
Autor:Mag. Christian Reindl