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Mehrfachantrag 2025

Antragsfrist, Stichtage, Korrekturen und Ummeldungen
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Frist für Antragstellung

Am Dienstag, 15. April 2025 endet die reguläre Abgabefrist für den Mehrfachantrag Flächen 2025. Wird diese Frist versäumt, so kann ein Mehrfachantrag für die Aufrechterhaltung bestehender ÖPUL Verpflichtungen bzw. für die Meldeverpflichtung gemäß des Wiener Weinbaugesetzes bzw. des AMA Marketingbeitragsgesetzes nachgemeldet werden, es werden jedoch dann keinerlei Zahlungen (Direktzahlungen, ÖPUL Zahlungen, etc…) mehr gewährt.

Antragsabwicklung

Wie in gewohnter Art und Weise kann die Abgabe des Mehrfachantrages, sowie eine allenfalls notwendige Änderungsdigitalisierung selbsttätig durch den/die Betriebsführer: in über eAMA bzw. im Wege der LK Wien durchgeführt werden. Seitens der Landwirtschaftskammer Wien wurden per E-Mail Termine für die Abgabe des Mehrfachantrages 2025 an all jene ausgesendet, die die Hilfestellung zur Mehrfachantragsabwicklung 2024 seitens der LK Wien in Anspruch genommen haben. Sollten Sie noch einen Termin benötigen, so stehen Ihnen Thomas Kirchmayr, thomas. kirchmayr@lk-wien.at, 01/587 95 28-42 bzw. Ing. Philipp Prock, philipp.prock@lk-wien. at, 01/587 95 28-24 gerne zur Verfügung.

Flächenstichtag

Alle im MFA 2025 beantragten Flächen müssen spätestens ab 1. April 2025 in der Verfügungsgewalt des Antragsstellers stehen. Darauf ist besonders bei kurzfristigen Zupachtungen im Frühjahr zu achten. Außerdem müssen alle Flächen bis spätestens 15. April im MFA beantragt werden. Alle nach dem 15. April gemeldeten Flächen sind nicht mehr prämienfähig.

Korrekturen und Ummeldungen

Nach dem Einreichen des Mehrfachantrages sind Änderungen mittels Korrektur zu melden. Korrekturen können anerkannt werden, sofern noch keine Vor-Ort-Kontrolle angekündigt oder auf einen Verstoß hingewiesen wurde.

Änderungen der Kultur/Nutzung (Schlagnutzungsart) können bis 15 Kalendertage vor Auszahlung, also praktisch das ganze Jahr prämienfähig anerkannt werden. Die Vergabe eines neuen Codes nach dem 15. April wird prämienmäßig nicht berücksichtigt (z.B. Nachbeantragung „SLK“ seltene landwirtschaftliche Kulturpflanzen). Ausnahme ist der Code BHG für Blüh-, Heil- und Gewürzpflanzen. Dieser kann, so wie die Änderung der Schlagnutzungsart, bis 15 Kalendertage vor der Auszahlung prämienfähig vergeben werden.

Die Codierungen OP (ohne Prämie), GI (Grundinanspruchnahme) und PSM (Einsatz von Pflanzenschutzmitteln) können selbstverständlich auch nach dem 15. April vergeben bzw. geändert werden, da damit in den ersten beiden Fällen (OP und GI) auf die Prämie verzichtet wird und im Fall der Pflanzenschutz-Codierungen der Antragsteller im MFA eine Planung bekannt gegeben hat und Nachmeldungen/Korrekturen/ Abmeldungen während des Jahres melden muss, wenn vor Ort der Pflanzenschutz anders umgesetzt wird als geplant.

Zwischenfrucht-Begrünungen  können bis spätestens 31. August auf die Varianten 1, 2 oder 3 und bis spätestens 30. September auf die Varianten 4, 5, 6 oder 7 geändert werden. Ebenso können bis zu den genannten Fristen die Variantenflächen ausgedehnt oder Varianten neu beantragt werden.
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Korrekturen aufgrund Flächenmonitoring oder Vorabüberprüfung

Korrekturen aufgrund von AMA-Fehlermitteilungen, zum Beispiel neue Plausifehler nach MFA-Abgabe oder nach Auffälligkeiten durch das Flächenmonitoring, können innerhalb der von der AMA gesetzten Frist, meist 14 Tage, prämienfähig und sanktionsfrei durchgeführt werden.
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27.03.2025
Autor:Ing. Philipp Prock
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