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    Schlag- und betriebsbezogene Aufzeichnungen - "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht!"

    Rückmeldungen von den AMA-Vor-Ort-Kontrollen im Rahmen der Gewässeraufsicht (Land OÖ) zeigen, dass die erforderlichen schlag- und betriebsbezogenen Aufzeichnungen, im Besonderen die Aufzeichnungen bei Betrieben in Anlage 5-Gebieten (z.B. Traun-Enns-Platte in OÖ), mangelhaft oder nicht vorhanden sind und deshalb mit Sanktionen zu rechnen ist.

    Grundlage: Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung (NAPV)

    Die NAPV verlangt, dass in Gebieten mit verstärkten Aktionen zum Schutz der Gewässer (siehe NAPV, Tabelle Anlage 5) über die Bewirtschaftung betriebsbezogene und schlagbezogene Aufzeichnungen über die Stickstoffdüngung erstellt werden müssen. Die schlagbezogenen Aufzeichnungen sind von jenen Betrieben zu führen, die mehr als 5 ha Ackerflächen bewirtschaften oder bei denen auf mehr als 2 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche Gemüse angebaut wird. Details zu den Aufzeichnungsverpflichtungen: Hinweise zu Aufzeichnungsverpflichtungen

    Erträge schlüssig und nachvollziehbar dokumentieren!

    Weiters muss die schlagbezogene Erntemenge samt Belegen (Wiegebelegen) bzw. aus der Ertragsermittlung über (Silo-)Kubatur für Kulturen (ausgenommen Ackerfutterflächen) im betreffenden Jahr schlüssig und für eine allfällige AMA-Vor-Ort-Kontrolle nachvollziehbar dokumentiert werden, wenn über die Ertragslage "mittel" hinaus gedüngt wird (ab Ertragslage "hoch 1"). Bei Betrieben, die in einem Anlage 5-Gebiet liegen (z.B. Traun-Enns-Platte) sowie Betriebe, die an der ÖPUL-Maßnahme "Vorbeugender Grundwasserschutz - Acker" teilnehmen, ist eine generelle schlüssige Dokumentation der Erntemengen unabhängig der gewählten Ertragslage notwendig. Ebenso ist bei diesen Betrieben der resultierende Stickstoffentzug auf Basis der Entzugsfaktoren je Kulturart schlagbezogen zu berechnen.

    Bestimmungen bei Feldmieten beachten

    In Gebieten gemäß Anlage 5 gelegene Betriebe haben für Zwischenlagerungen von Stallmist in Form von Feldmieten den Zeitpunkt der Errichtung, die Bezeichnung des Schlages bzw. des Feldstückes sowie den Zeitpunkt der Räumung aufzuzeichnen.

    Aufzeichnungen rechtzeitig erstellen

    Die schlagbezogene Dokumentation von Anbau, Stickstoffdüngung, Bewässerung und Ernte hat jeweils zeitnah, spätestens innerhalb von 14 Tagen zu erfolgen. Diese Aufzeichnungen können für vergleichbare Schläge zusammengefasst werden. Die Aufzeichnungen sind sieben Jahre ab Ablauf des Kalenderjahres aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zu übermitteln. Nicht zu vergessen ist auch eine lückenlose Dokumentation von Pflanzenschutzmaßnahmen.

    ÖDüPlan Plus hilft

    Der österreichische Düngeplaner "ÖDüPlan Plus" steht speziell für Betriebe, die schlagbezogene Aufzeichnungen erstellen müssen, als kostengünstiges Werkzeug zum einmaligen Preis von 220 Euro für die aktuelle GAP-Periode zur Verfügung.
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    Aufzeichnungen mit dem „ÖDüPlan Plus“ einfach - auch direkt am Feld - erstellen. © BWSB/Wallner
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    Aufzeichnungen mit dem „ÖDüPlan Plus“ einfach - auch direkt am Feld - erstellen. © BWSB/Wallner
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    Links zum Thema
    • Hinweise zu Aufzeichnungsverpflichtungen
    • Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung
    • ÖDüPlan Plus | bwsb - Aufzeichnungsprogramme
    27.03.2025
    Autor:DI Thomas Wallner
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    • Hinweise zu Aufzeichnungsverpflichtungen

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