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Anlage von Erosionsschutzmaßnahmen und Zwischenfrüchten fachgerecht ausführen

Die Erfahrungen der ersten beiden Antragsjahre des ÖPUL 2023 haben gezeigt, dass es bei einzelnen ackerbaulichen ÖPUL Maßnahmen zu überdurchschnittlich vielen Auffälligkeiten im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen gekommen ist.
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© Günter Haslinger
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© Günter Haslinger
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Unzureichende Anhäufungen bei Kartoffeln gegen Wassererosion

Aufgrund gehäufter Auffälligkeiten bei der Qualität der Anhäufungen in den vergangenen Jahren ist davon auszugehen, dass es 2025 zu vermehrten Vor-Ort Kontrollen kommen wird, ob die soeben dargelegten Verpflichtungen auch tatsächlich eingehalten wurden.

Das zentrale Ziel der Erosionsschutzmaßnahme “Anhäufungen bei Kartoffeln“ ist die Verhinderung von Abschwemmungen infolge von Niederschlagsereignissen durch das Anlegen von Anhäufungen (=Querdämmen) in den Rinnen der Anpflanzdämme. Die Anlage der Anhäufungen hat unmittelbar mit dem Legegerät bzw. der nachfolgenden Dammfräße zu erfolgen und die Dämme sind bis zur Krautminderung beizubehalten. Der Abstand zwischen diesen quer zu den Anpflanzdämmen angelegten Anhäufungen darf maximal 2 Meter betragen, Fahrgassen dürfen frei von Anhäufungen sein. Die Anlage der Anhäufungen hat so zu erfolgen, dass sie in der Lange sind auch stärkere Niederschläge unter normalen Umständen wirksam zurückzuhalten. Durch Regenereignisse oder Unkrautbekämpfungsmaßnahmen wirkungslos gewordene Anhäufungen können erneuert werden.

Unzureichende Anlage von erosionsmindernden Untersaaten

Ab 2025 ist die Anlage von Untersaaten neben Ackerbohne, Kürbis, Soja und Sonnenblume auch bei Mais und Sorghum möglich. Hierbei ist spätestens 8 Wochen nach dem Anbau der Hauptkultur (spätestens jedoch am 30. Juni) eine Untersaat mit mind. 3 Mischungspartner zwischen den Reihen der Hauptkultur anzulegen. Hierbei ist es besonders wichtig, dass die Saatstärke, die Anbautechnik und der Anbauzeitpunkt so gewählt werden, dass ein ausreichender Aufgang der Untersaat mit entsprechender Erosionsschutzwirkung sichergestellt werden kann. Zwischen Anlage der Untersaat und Ernte der Hauptkultur sind Bodenbearbeitung (auch. Striegeln) und Herbizideinsatz nicht erlaubt.

Unzureichende Anlage von flächenbedeckenden Zwischenfruchtbegrünungen

Mit 21. März hat zwar bereits der Mindestbegrünungszeitraum für die Variante 6 der Maßnahme “Zwischenfruchtanbau“ geendet, es zeigte sich jedoch abermals, dass in einigen Fällen eine flächendeckende Begrünung, wie sie die Fördervoraussetzungen der Maßnahme fordert, nicht erreicht wurde. Die Erfahrungen der vergangenen zwei Jahre zeigen, dass es insbesondere bei den Varianten 6 und 7 aufgrund mangelhafter flächendeckender Begrünungen zu Beanstandungen kommt. Dies wird auch im Rahmen des Flächenmonitoring geprüft und es wird auch hier zu einer erhöhten Vor-Ort-Kontrolle kommen. Es wird daher dringend empfohlen den Begrünungsanbau für den Herbst/Winter 2025/2026 so zu planen, dass eine flächendeckende Begrünung durch eine ordnungsgemäße Anlage (Saatbettbereitung, Saatstärke, Saatzeitpunkt, Auswahl geeigneter Begrünungskulturen) sichergestellt werden kann.
Links zum Thema
  • ÖPUL Merkblätter der AMA
  • 8 Erosionsschutz Acker ÖPUL 2023
  • 6 Begrünung von Ackerflächen - Zwischenfruchtanbau ÖPUL 2023
24.03.2025
Autor:Dipl.-Ing. Thomas Weber
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Weitere Informationen:
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  • 6 Begrünung von Ackerflächen - Zwischenfruchtanbau ÖPUL 2023

  • 7 Begrünung von Ackerflächen - System Immergrün ÖPUL 2023

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