Markierte Wege
Oftmals bereiten markierte und kartierte Wanderwege von alpinen Vereinen oder Fremdenverkehrsverbänden bei ihrer Zuordnung Probleme, da diese Markierungen vom Waldeigentümer bzw. der Waldeigentümerin "nur" geduldet wurden. Dabei stellt sich die Frage, ob eine solche Duldung als stillschweigende Zustimmung und somit als konkludente Willenserklärung zur Eröffnung eines Wanderweges anzusehen ist und daher die Bestimmungen des § 176 Abs. 4 ForstG iVm § 1319a ABGB zur Anwendung gelangen?
Das Setzen von Markierungen im Wald, sei es in Form von Tafeln, Hinweisschildern oder optischen Markierungen an Bäumen oder Steinen, erfordert immer das Einverständnis des Waldeigentümers bzw. der Waldeigentümerin. Ein solches Recht kann vertraglich vereinbart oder ersessen werden. Im Zusammenhang mit der Ersitzung werden neben den allgemeinen Erfordernissen Trassengebundenheit und Regelmäßigkeit erforderlich sein. Weist die Eigentümerin/der Eigentümer diese Markierungen in natura selbst aus oder erfolgt dies in Abstimmung und mit deren/dessen ausdrücklicher Zustimmung, dann gilt der Weg zur Benützung durch die Allgemeinheit ausdrücklich als gewidmet, wodurch auch die Bestimmungen des § 1319a ABGB zur Anwendung gelangen. Ist hingegen dem Waldeigentümer/der Eigentümerin jedoch nur bekannt, dass markierte Wanderwege, ausgetretene Trampelpfade oder bloße Abkürzungen sein Waldgrundstück durchqueren, kommt es zu keiner haftungsrechtlichen Einstandspflicht für diese/n, da man nicht von einer konkreten Zustimmung zur Freigabe und damit Übernahme der haftungsrechtlichen Einstandspflicht sprechen kann.
Ebenfalls nicht als Widmung seitens des Eigentümers/der Eigentümerin anzusehen ist die Kennzeichnung von Wanderwegen und Routen in Wanderkarten. Aus der Einzeichnung eines Weges in einer nicht vom Eigentümer bzw. der Eigentümerin stammenden Wanderkarte kann nicht auf eine konkludente Willenserklärung geschlossen werden, dass er den in der Wanderkarte eingezeichneten Weg der Allgemeinheit ausdrücklich widmen will. D. h.: Ist kein "externer" Halter der Routen vorhanden, dürfen den Grundeigentümer/-in keine überspannten Verkehrssicherungspflichten treffen. Diese/r ist auch nicht verpflichtet, eine durchgehende Markierung zu gewährleisten und die Anbringung von neuen Markierungen zu dulden.