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UID-Nummer für bäuerliche Vermietende

Bäuerliche Vermieter nutzen oft Online-Buchungsplattformen zur Vermarktung ihrer Ferienwohnungen. Achtung: Umsatzsteuerpauschalierte Betriebe benötigen hier eine UID-Nummer.
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Warum ist eine UID-Nummer notwendig?
Buchungsplattformen mit Sitz im Ausland erbringen Vermittlungsleistungen für österreichische Vermieter. Die ausgestellte Rechnung hinsichtlich der Provision enthält keine Umsatzsteuer - stattdessen geht die Steuerschuld automatisch auf den Vermietenden (Landwirtin/Landwirt) über (Reverse-Charge-System). Das bedeutet: Die/der Vermietende muss die 20% Umsatzsteuer betreffend die Vermittlungsprovision selbst an das Finanzamt abführen.

Wer braucht eine UID-Nummer?
  • Regelbesteuerte Landwirtinnen und Landwirte erhalten die UID-Nummer automatisch.
  • Umsatzsteuerpauschalierte Landwirtinnen bzw. Landwirte benötigen eine UID-Nummer, wenn sie Vermittlungsleistungen von ausländischen ­Buchungsplattformen in Anspruch nehmen.
Für die Beantragung der UID-Nummer kann das Formular U 15 aus dem Internet heruntergeladen werden. Seit 2010 sind Buchungsplattformen verpflichtet, die UID-Nummern der Vermieternden auf ihren ­Provisionsrechnungen auszuweisen. Es ist daher realistisch, dass in Zukunft nur mehr Betriebe mit gültiger UID-Nummer auf diesen Plattformen listen können. Aktuell werden Betriebe, die keine UID-Nummer anführen, von Booking.com gesperrt.
Fazit: Wer ausländische Vermieterplattformen nutzt, sollte sich frühzeitig um eine UID-­Nummer kümmern, um Verwaltungsprobleme zu vermeiden. Bevor die UID-Nummer beantragt wird, empfiehlt es sich, mit der LK-Stabstelle Recht eventuelle weitere steuerliche Auswirkungen zu besprechen.
 
12.03.2025
Autor:Mag. Iris Jaritz
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