Die Verbringung empfänglicher lebender Tiere aus Restriktionszonen in EU-Mitgliedstaaten ist prinzipiell untersagt. Ausnahmen, z.B. für Schlachttiere, unterliegen strengen Vorgaben des EU-Rechts. So soll verhindert werden, dass Seuchenerreger in bislang freie Gebiete eingetragen werden.
Ein Ausbruch in Österreich hätte neben dem Tierleid auch weitreichende wirtschaftliche Folgen. Daher hat die Veterinärbehörden weitgehende Sofortmaßnahmen zur Risikominimierung gesetzt.
Bis zur endgültigen Klärung der Situation der PPR in Rumänien und Ungarn ist das Einbringen von Schafen und Ziegen aus diesen Ländern untersagt. Auch das Einbringen anderer empfänglicher Tiere, die gemäß der EU-VO 2018/1882 für die PPR gelistet sind, ist untersagt. Dabei handelt es sich um Lamas, Alpakas und Hirsche."(
Kundmachung AVN 2025/09). Darüber hinaus sind alle angekündigten Sendungen empfänglicher Tiere aus Griechenland und aus Bulgarien der zentralen Veterinärbehörde zu melden und nach Ankunft durch Amtstierärzt:innen zu untersuchen und stichprobenartig zu beproben. (ho. Erlass 2025-0.166.927 vom 4. März 2025)
Gemäß Kundmachung in den
AVN Nr. 2025/10 haben Schlachthofbetreiber bei der Schlachtung von
Schafen und Ziegen aus Griechenland und Bulgarien zudem sicherzustellen und auf Aufforderung der Behörde nachzuweisen, dass:
- Tiere maximal über eine Sammelstelle zur Schlachtung nach Österreich verbracht werden
- eine vollständige Einzeltierkennzeichnung am Herkunftsbetrieb der Tiere erfolgt ist
- für jedes Tier ein negatives PCR Untersuchungsergebnis des nationalen Referenzlabors des Herkunftslandes vorliegt, das nicht älter als sieben Tage sein darf
- die Tiere gesondert geschlachtet werden; bei dieser gesonderten Schlachtung muss jeder direkte und indirekte Kontakt mit Tieren anderer Herkunft ausgeschlossen werden. Nach abgeschlossener Schlachtung ist eine Reinigung und Desinfektion des Schlachtbetriebes durchzuführen.
Die Behörden wurden angewiesen, besonderes Augenmerk auf die ordnungsgemäße Reinigung und Desinfektion der Transportmittel nach Abladung der Tiere am Schlachthof zu legen.
Da aufgrund der geltenden Bestimmungen zur Scrapie das Einbringen lebender Schafe und Ziegen aus den betroffenen Ländern ohnehin nicht möglich ist, beziehen sich die Maßnahmen zur Minimierung des Einschleppungsrisikos ausschließlich auf Schlachttiere.