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Einnahmen aus Nebentätigkeiten sind zu melden!

Einnahmen aus bäuerlichen Nebentätigkeiten sind bis 30. April an die SVS zu melden
Mit 30. April 2025 endet die Frist für die Bekanntgabe der Einnahmen aus land- und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeiten an die Sozialversicherung der Selbständigen (SVS). Bis spätestens zu diesem Termin sind die jährlichen Bruttoeinnahmen (inkl. Umsatzsteuer) aus den land- und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeiten, des Wirtschaftsjahres 2024, der SVS verpflichtend bekanntzugeben. Bei den gemeldeten Einnahmen ist ein etwaiger Freibetrag nicht in Abzug zu bringen.

Falls die Meldung nicht bis zu diesem Stichtag bei der SVS einlangt, wird ein Beitragszuschlag in Höhe von fünf Prozent der vorgeschriebenen Beitragssumme für die Nebentätigkeiten verrechnet. Zu den land- und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeiten zählen beispielsweise Einnahmen aus der Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte, Einnahmen aus dem Buschenschank, Einnahmen aus der Tätigkeit „Schule am Bauernhof“, Einnahmen aus der Vermietung land- und forstwirtschaftlicher Betriebsmittel etc.

Sofern die Aufnahme der Nebentätigkeit bereits der SVS bekannt ist, kann die Meldung direkt online durchgeführt werden. Bei erstmaliger Aufnahme einer neuen land- und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeit, ist diese innerhalb eines Monats bei der SVS zu melden. Dabei macht es keinen Unterschied ob die land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit von der Betriebsführer:in oder von hauptberuflich im Betrieb beschäftigten Angehörigen, im Auftrag der Betriebsführer:in, erbracht werden. Entsprechende Formulare sowie die Möglichkeit der online Meldung sind auf www.svs.at, unter dem Reiter, Beitragsgrundlage – bäuerliche Nebentätigkeiten, zu finden.

Beitragsermittlung

Für die SVS Beitragsermittlung von land- und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeiten, werden von den gemeldeten beitragspflichtigen Bruttoeinnahmen, unter Berücksichtigung eines allfälligen Freibetrages, 70 Prozent als pauschale Betriebsausgaben abgezogen. Der verbleibende Betrag bildet die jährliche Beitragsgrundlage. Alternativ zu dieser pauschalen Beitragsberechnung kann beantragt werden, dass die Beiträge für Nebentätigkeiten anhand der tatsächlichen Einkünfte laut Einkommensteuerbescheid ermittelt werden („kleine Option“). Ein diesbezüglicher Antrag für im Jahr 2024 erzielte Einkünfte aus Nebentätigkeiten ist ebenso bis spätestens 30. April 2025 bei der SVS einzubringen.

Dieser gilt sodann für mindestens ein Beitragsjahr und kann jährlich, wiederum jeweils bis 30. April, widerrufen werden. Zu finden ist eine solcher Antrag ebenfalls auf www. svs.at, unter dem Reiter, Beitragsgrundlage – bäuerliche Nebentätigkeiten.
10.03.2025
Autor:Mag. Erik Graham
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