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Gebühren für die Kanaleinmündung

Gewächshausflächen irrtümlich bei Berechnungsbasis enthalten - Kontrolle der Bescheide erforderlich
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Infolge der Errichtung eines Kanals im Gartenbaugebiet Essling werden derzeit an die betroffenen landwirtschaftlichen Gartenbaubetrieb Bescheide zur Einhebung der Kanaleinmündungsgebühr verschickt. Diese vorgeschriebenen Summen können dabei sehr hoch sein. Die Ursache könnte dabei in einer falschen Berechnung der Bemessungsgrundlage liegen. Daher ist eine umgehende Kontrolle der Bescheide erforderlich. Die Kanaleinmündungsgebühren haben in der Vergangenheit viele landwirtschaftliche Betriebe vor enorme finanzielle Belastungen gestellt. Vor allem Gartenbaubetriebe waren davon massiv betroffen. Glashäuser / Gewächshäuser sind nämlich baubehördlich bewilligungspflichtig und unterliegen daher grundsätzlich der Verpflichtung zur Entrichtung einer Kanaleinmündungsgebühr. Die entsprechend großflächig verbauten Flächen wurden zur Berechnung der Kanaleinmündungsgebühr herangezogen. Dies führte vor allem bei großen Gewächshausflächen zu enormen Kosten.

Aufzuchtflächen mit natürlicher Versickerung sind herauszurechnen

In diesem Sinne hat sich die Landwirtschaftskammer Wien bereits seit einigen Jahren erfolgreich um eine entsprechende Gesetzesänderung eingesetzt. Mit der Gesetzesänderung (Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz) im Jahr 20210 wurde für landwirtschaftliche oder berufsgärtnerische Betriebsgebäude eine Ausnahmebestimmung bei der Gebührenberechnung für die Kanaleinmündungsgebühren festgelegt.

Bei landwirtschaftlichen und berufsgärtnerischen Betriebsgebäuden wird zusätzlich jene Fläche, die der Aufzucht von Pflanzen dient und bei der eine natürliche Versickerung vorgesehen ist, bei dem Anteil des Schmutzwasserkanals abgezogen. Damit sollten bei der Entrichtung von Kanaleinmündungsgebühren Einsparungen bis zu mehreren tausend Euro möglich sein. Bei den nunmehr zugestellten Bescheiden wurde dies offensichtlich nicht ausreichend berücksichtigt und die Aufzuchtflächen nicht aus den Bemessungsgrundlagen herausgerechnet.

Die LK Wien hat Kontakt mit der zuständigen Behörde (Baupolizei) aufgenommen. Diese überprüft derzeit die ausgestellten Bescheide und ändert diese gegebenenfalls von Amts wegen ab.

Die LK Wien empfiehlt dennoch, die Bescheide in Hinblick auf die für die Bemessung herangezogenen Flächen umgehend zu überprüfen und bei Unklarheiten oder Abweichungen Kontakt mit dem am Bescheid ausgewiesenen Sachbearbeiter aufzunehmen.
10.03.2025
Autor:Mag. Christian Reindl
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