Gebühren für die Kanaleinmündung
Gewächshausflächen irrtümlich bei Berechnungsbasis enthalten - Kontrolle der Bescheide erforderlich
Infolge der Errichtung eines
Kanals im Gartenbaugebiet
Essling werden derzeit an die
betroffenen landwirtschaftlichen
Gartenbaubetrieb Bescheide
zur Einhebung der Kanaleinmündungsgebühr
verschickt.
Diese vorgeschriebenen
Summen können dabei
sehr hoch sein. Die Ursache
könnte dabei in einer falschen
Berechnung der Bemessungsgrundlage
liegen. Daher ist
eine umgehende Kontrolle der
Bescheide erforderlich.
Die Kanaleinmündungsgebühren
haben in der Vergangenheit
viele landwirtschaftliche
Betriebe vor enorme finanzielle
Belastungen gestellt.
Vor allem Gartenbaubetriebe
waren davon massiv betroffen.
Glashäuser / Gewächshäuser
sind nämlich baubehördlich
bewilligungspflichtig und
unterliegen daher grundsätzlich
der Verpflichtung zur Entrichtung
einer Kanaleinmündungsgebühr.
Die entsprechend
großflächig verbauten
Flächen wurden zur Berechnung
der Kanaleinmündungsgebühr
herangezogen. Dies
führte vor allem bei großen Gewächshausflächen
zu enormen
Kosten.
Aufzuchtflächen mit natürlicher Versickerung sind herauszurechnen
In diesem Sinne hat sich die
Landwirtschaftskammer Wien
bereits seit einigen Jahren erfolgreich
um eine entsprechende
Gesetzesänderung eingesetzt.
Mit der Gesetzesänderung
(Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz)
im
Jahr 20210 wurde für landwirtschaftliche
oder berufsgärtnerische
Betriebsgebäude eine
Ausnahmebestimmung bei der
Gebührenberechnung für die
Kanaleinmündungsgebühren
festgelegt.
Bei landwirtschaftlichen
und berufsgärtnerischen Betriebsgebäuden
wird zusätzlich
jene Fläche, die der Aufzucht
von Pflanzen dient und bei der
eine natürliche Versickerung
vorgesehen ist, bei dem Anteil
des Schmutzwasserkanals
abgezogen. Damit sollten bei
der Entrichtung von Kanaleinmündungsgebühren
Einsparungen
bis zu mehreren
tausend Euro möglich sein.
Bei den nunmehr zugestellten
Bescheiden wurde dies offensichtlich
nicht ausreichend
berücksichtigt und die Aufzuchtflächen
nicht aus den Bemessungsgrundlagen
herausgerechnet.
Die LK Wien hat Kontakt mit
der zuständigen Behörde (Baupolizei)
aufgenommen. Diese
überprüft derzeit die ausgestellten
Bescheide und ändert
diese gegebenenfalls von Amts
wegen ab.
Die LK Wien empfiehlt dennoch,
die Bescheide in Hinblick
auf die für die Bemessung
herangezogenen Flächen umgehend
zu überprüfen und bei
Unklarheiten oder Abweichungen
Kontakt mit dem am Bescheid
ausgewiesenen Sachbearbeiter
aufzunehmen.
10.03.2025
Autor:Mag. Christian Reindl