Die biodiversitätsrelevante Weiterbildung brauchen UBB- und BIO-Betriebe. Kurse zum Thema Biodiversität zählen deshalb für UBB- und Bio-Betriebe gleichermaßen. Alle anderen Kurse sind speziell für eine Maßnahme und daher auch nur für diese anrechenbar. BIO-Betriebe benötigen zwei unterschiedliche Weiterbildungen. Drei Stunden zu Biodiversität und fünf Stunden zu Bio-Themen. Es ist keine gegenseitige Anrechnung möglich.
Achtung bei Weiterbildungen zur Maßnahme "Ergebnisorientierte Bewirtschaftung"Für die Maßnahme "Ergebnisorientierte Bewirtschaftung" ist bis spätestens 31. Dezember 2026 an einem regionalen Vernetzungstreffen teilzunehmen. Das Naturschutz-Monitoring im Rahmen von UBB oder BIO verlangt den Besuch einer Einführungsveranstaltung im ersten Jahr der Teilnahme. Für den regionalen Naturschutzplan muss jährlich an einem Treffen teilgenommen werden. Diese Weiterbildungen werden exklusiv vom Büro
Start | Suske Consulting | 1020 Wien oder dem
oekl.at abgewickelt. Bei Fragen hierzu ist mit der jeweiligen Stelle direkt Kontakt aufzunehmen.
Wer darf die Weiterbildung besuchenPrinzipiell hat der/die Betriebsführer:in die ÖPUL-Weiterbildung zu besuchen. Bei Ehegemeinschaft einer der beiden Ehepartner und bei juristischen Personen der Geschäftsführer oder der Vertretungsbefugte laut AMA-Kundendaten.
In Ausnahmefällen kann eine maßgeblich am Betrieb tätige und in die Bewirtschaftung eingebundene Person die ÖPUL Weiterbildung besuchen. Diese Person muss wissen, wo die Flächen sind, was dort angebaut ist und wo die betrieblichen Aufzeichnungen sind. Außerdem darf diese Person selbst keinen Betrieb führen. Solche Personen können sein:
- zukünftiger Hofnachfolger ohne eigenen Betrieb
- Ehemann, wenn Ehefrau Betriebsführerin ist und der Ehemann arbeiten geht, macht aber die meiste Arbeit am Betrieb
- Hofübergeber, wenn er noch mitarbeitet
Eine
AMA-Vollmacht bedeutet nicht automatisch, dass man
maßgeblich am Betrieb tätig ist und daher die Weiterbildung anrechenbar besuchen darf.
Es gilt der Grundsatz
„zwei Betriebe, zwei Kurse von zwei verschiedenen Personen“. Davon kann nur in absoluten Ausnahmefällen abgegangen werden, z.B.
- eine natürliche Person bewirtschaftet einen Betrieb und diese Person ist gleichzeitig Geschäftsführer oder
- Geschäftsführerin einer juristischen Person, die ebenfalls einen landwirtschaftlichen Betrieb betreibt und es stehen keine anderen geeigneten Personen zur Verfügung oder
- eine Person ist Verwalter auf einem Gutsbetrieb und führt einen eigenen Betrieb als natürliche Person
In oben genannten Fällen ist es möglich, dass eine Person für zwei Betriebe die Weiterbildungsverpflichtung erfüllt. Je Betrieb ist jedoch der Nachweis der absolvierten ÖPUL Weiterbildung zu erbringen. D.h. eine Weiterbildungsveranstaltung kann nur einem Betrieb (einer Betriebsnummer) zugeordnet werden. Somit kann es sein, dass die jeweilige Person ein und dieselbe Veranstaltung ein zweites Mal besuchen muss.
Bei innerfamiliären Betriebsteilungen (z.B. Vater, Mutter und Kind haben jeweils einen Betrieb) muss jeder für seinen eigenen Betrieb die Weiterbildung besuchen. Ein Kursbesuch von einem Familienmitglied für alle Betriebe in der Familie würde die Betriebsteilungen in Frage stellen.
Dienstleister (z.B. Maschinenring), die für einen landwirtschaftlichen Betrieb alle notwendigen Tätigkeiten machen (Anbau, Ernte, Düngung, Pflanzenschutz und alle notwendigen Aufzeichnungen) gelten nicht als am Betrieb maßgeblich tätige und in die Bewirtschaftung eingebundene Personen, sondern handeln nur im Auftrag förderwerbender Personen. Sie dürfen daher
NICHT die Weiterbildung für ihre Auftraggeber besuchen.
Geschulte Personen müssen am Betrieb seinDer Kursbesuch ist an die geschulte Person gebunden. Verlässt diese den Betrieb vor Ende der Weiterbildungsfrist, muss der Kursbesuch von einer anderen Person nachgeholt werden. Dies ist vor allem bei Betrieben mit Verwaltern zu beachten. Wenn der Verwalter den Betrieb vor 31. Dezember 2025 verlässt, muss der neue Verwalter/die Verwalterin oder der Betriebsführer bzw. die Betriebsführerin die Weiterbildung nachholen. Dieselbe Regelung gilt auch, wenn die geschulte Person vor Ende der Weiterbildungsfrist verstirbt.
Verlässt die geschulte Person erst nach Ende der Frist den Betrieb, muss kein Kurs nachgeholt werden.
Plausifehler im MFA 2025Im MFA 2025 gibt es einen Hinweis-Plausifehler, der erscheint, wenn zu wenig Weiterbildungsstunden für eine Maßnahme absolviert wurden. Der Plausifehler zeigt auf, für welche Maßnahme noch Weiterbildungsstunden notwendig sind, wie viele Stunden insgesamt für diese Maßnahme zu absolvieren sind und wie viele Stunden noch fehlen. Außerdem gibt er an, bis wann die Stunden abgeschlossen sein müssen. Dieser Plausifehler ist nur ein Hinweis und hat für die Berechnung im Jahr 2025 keine Relevanz. Der Plausifehler rechnet mit den von den Bildungsanbietern gemeldet Stunden mit Stand 20. September 2024. Sollten danach Kurse besucht worden sein, werden diese vom Plausifehler nicht berücksichtigt.
Teilnahmebestätigungen werden automatisch an die AMA übermitteltSofern zugestimmt wurde, werden die absolvierten Weiterbildungen von den Bildungsanbietern an die AMA weitergeleitet. Die Übermittlung von Teilnahmebestätigungen durch den Landwirt bzw. die Landwirtin ist nicht notwendig. Die letzte Datenübermittlung an die AMA erfolgte mit Stichtag 20. September 2024. Die gemeldeten Weiterbildungen können auf
www.eama.at im Register Flächen - Abfragen - Weiterbildung ÖPUL eingesehen werden.