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Seit dem Jahr 2023 gilt entsprechend der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173 die Vorgabe, dass ein flächiger Pflanzenschutzmitteleinsatz im Mehrfachantrag angegeben werden muss. Dies gilt bei Teilnahme an ÖPUL-Maßnahmen, die eine Anwendungseinschränkung bei Pflanzenschutzmitteln vorsehen. Die Einhaltung der verpflichtenden Kennzeichnung des Pflanzenschutzmitteleinsatzes wird als inhaltliche Bewirtschaftungsauflage gewertet. Die Umsetzung dieser Förderverpflichtung erfordert eine schlagbezogene Code-Angabe in der Feldstücksliste des Mehrfachantrages. Die Ausbringung von gebeiztem Saatgut zählt ebenfalls als flächige Pflanzenschutzmittelanwendung.