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Kellner:innen - neue Mindestbeitragsgrundlage für das Jahr 2025

Mindestbeitragsgrundlage für Musiker noch ausständig
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Aufgrund der zwischen der Wiener Gebietskrankenkasse und der Landwirtschaftskammer Wien gemäß § 44 Abs. 3 ASVG getroffenen Vereinbarung wurde in Abstimmung mit der ÖGK die Mindestbeitragsgrundlage für die in den Weinbaubetrieben, Heurigen und Buschenschanken des Bundeslandes Wien beschäftigten Kellner im Jahr 2025 wie folgt festgelegt:
  • Kellner: täglich € 32,93
Die Mindestbeitragsgrundlage für Musiker ist aktuell noch nicht festgelegt. Die relevanten Kollektivertragsverhandlungen sind noch ausständig. Die Landwirtschaftskammer weist mit Nachdruck darauf hin, dass es sich dabei um Mindestbeitragsgrundlagen handelt! In diesem Zusammenhang ist die Lohnkategorie „Buschenschankpersonal“ im Weinbau – Kollektivvertrages zu beachten.

„Buschenschankpersonal“ – eigene Lohnkategorie

Seit dem Jahr 2011 wurde zur Rechtsicherheit bei Betriebs- oder Steuerprüfungen, bei Kontrollen des Arbeitsinspektorats (LFI) oder Arbeitsgerichtsverfahren für die in den Buschenschankbetrieben beschäftigten Dienstnehmer („Buschenschankpersonal“) erstmalig eine eigene Lohnkategorie eingeführt. Unter „Buschenschankpersonal“ sind sämtliche diverse Tätigkeiten, die in Buschenschanklokalen anfallen, zu verstehen (z.B.: Kellner:innen, Servicetätigkeiten, Raumpflege, Küchengehilfe…).

Abgrenzungsprobleme bei Kellner:innen

Folgendes Beispiel soll die Abgrenzungsschwierigkeiten bei Kellner:innen erläutern: Wird beispielsweise ein Kellner am Tag für 5 Stunden beschäftigt, sind bei einem Stundensatz des KV von 14,28 € (ab 1. Mai 2025: 14,75 €) mindestens 71,40 € zu entrichten und zu melden. Wird ein Kellner aber lediglich 2 Stunden am Tag beschäftigt, sind bei einer tageweisen Abrechnung gemäß der Mindestbeitragsgrundlage aber 32,93 € zu entrichten.
18.02.2025
Autor:Mag. Christian Reindl
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