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Früheste Umbruchtermine von Zwischenfrüchten

Informationen zur ÖPUL-Maßnahme “Zwischenfruchtanbau“.
Die im Sommer/Herbst 2024 in der ÖPUL-Maßnahme “Begrünung von Ackerflächen - Zwischenfruchtanbau“ angelegten Begrünungsvarianten 2, 4, 5, 6 und 7 müssen über den Winter bestehen bleiben. Der früheste Umbruch ist an folgenden Terminen möglich:
-> Variante 7: 31. Jänner 2025
-> Variante 2: 15. Februar 2025
-> Variante 4: 15. Februar 2025
-> Variante 5: 1. März 2025
-> Variante 6: 21. März 2025
 

Bodenbearbeitung im Begrünungszeitraum

Bis zum Umbruchstermin ist das Verbot der Bodenbearbeitung zu beachten. Ausnahmen gelten für das Strip Till-Verfahren sowie für Tiefenlockerung unter maßgeblichem Erhalt der Begrünungskultur. Vor der Ansaat und nach dem Umbruch der Begrünungskultur gibt es keine Einschränkung bei der Bodenbearbeitung.

Pflanzenschutzmittelausbringung

Auf allen Flächen mit Zwischenfrüchten ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln (z.B. auch Schneckenkorn) nicht erlaubt. Der Verbotszeitraum gilt vom Zeitpunkt der Anlage der Begrünung bis zum Ende des Begrünungszeitraumes (ausgenommen bei Variante 7). Erfolgt keine mechanische Beseitigung der Zwischenfrucht gemäß den unten angeführten mechanischen Verfahren, so ist ein Pflanzenschutzmitteleinsatz erst nach der Saat der Folgekultur zulässig.

Mineralische Stickstoffdüngung

Ebenso dürfen keine mineralischen Stickstoffdünger auf allen Flächen mit Zwischenfrüchten ausgebracht werden. Dieser Verbotszeitraum gilt vom Zeitpunkt der Anlage der Begrünung bis zum Ende des Begrünungszeitraums der jeweiligen Variante. Der Einsatz von mineralischen Grunddüngern, die keinen Stickstoff enthalten, sowie von Wirtschaftsdüngern und Sekundärrohstoffen wie Carbokalk sind im Begrünungszeitraum im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben erlaubt.
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Umbruchskombination mit Messerwalze, Grubber und Stachelwalze. © BWSB
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Umbruchskombination mit Messerwalze, Grubber und Stachelwalze. © BWSB
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Mechanische Beseitigung der Zwischenfrüchte

Die Beseitigung von Zwischenfrüchten darf bei den Varianten 1 - 6 nur mit mechanischen Methoden (Häckseln oder Einarbeitung) erfolgen. Als mechanische Beseitigung ist Folgendes anrechenbar:
  • Bodenbearbeitungsgeräte wie Pflug, Grubber, Kreiselegge, Scheibenegge, Rotoregge, Fräse, Tiefenlockerer (sofern dabei ein Umbruch der Begrünungskultur erfolgt) oder Messerwalze werden nach dem Begrünungszeitraum eingesetzt.
  • Die Begrünung wird nach dem Abfrosten bodennah gehäckselt oder anders zerkleinert.
  • Nach dem Begrünungszeitraum erfolgt die Einsaat einer Folgekultur mittels Direkt- oder Mulchsaat bzw. Saat im Strip-Till-Verfahren. Allerdings darf bei Durchführung einer Mulchsaat im Rahmen der Maßnahme “Erosionsschutz Acker“ eine Bodenbearbeitung maximal 4 Wochen vor Anbau der Folgekultur durchgeführt werden. Bei Direktsaat muss die Einsaat mittels Schlitzdrillverfahren erfolgen und es ist keine sonstige Bodenbearbeitung zulässig.
  • Die Begrünungspflanzen sind vollständig abgefrostet und niedergebrochen bzw. niedergewalzt. Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, mineralischem Stickstoffdünger oder Bodenbearbeitungsgeräten darf dennoch erst nach dem Ende des Begrünungszeitraumes der jeweiligen Variante erfolgen.
 
Striegeln der Begrünung und Einkürzen im Herbst zur Masseverringerung, wenn die Begrünung noch weiterwachsen kann, werden nicht als mechanische Beseitigung angesehen.
 
Weitere detaillierte Informationen zu der ÖPUL-Maßnahme “Begrünung von Ackerflächen - Zwischenfruchtanbau“ sind im gleichnamigen Maßnahmeninformationsblatt unter www.ama.at/fachliche-informationen/oepul/formulare-merkblaetter zu finden.
 
10.02.2025
Autor:AMA
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