Aufgrund des Wegfalls der GLÖZ 8-Stilllegungsverpflichtung im Rahmen der Konditionalität wurde erstmals für das Förderjahr 2025 die Stilllegung von Ackerflächen als freiwillige, separate Maßnahme im ÖPUL mit der Bezeichnung “Nichtproduktive Ackerflächen“ angeboten. Weiters wird die Anlage von Agroforststreifen als eigene Maßnahme gefördert. Die Beantragung dieser ÖPUL-Maßnahmen für das Förderjahr 2025 war bis spätestens am 31. Dezember 2024 vorzunehmen. Die nächste Möglichkeit neue ÖPUL-Maßnahmen zu beantragen besteht für das Förderjahr 2026. Dafür ist der Mehrfachantrag 2026 bis spätestens 31. Dezember 2025 einzureichen.
Die beiden Maßnahmen werden als Ökoregelungsmaßnahme abgewickelt und rein aus EU-Mitteln finanziert. Gefördert werden Kosten und Einkommensverluste, die durch die Neuansaat oder das Belassen und die Pflege nichtproduktiver Ackerflächen sowie die Neuanlage oder das Belassen und die Pflege von Agroforststreifen entstehen.
Die beiden Maßnahmen werden als Ökoregelungsmaßnahme abgewickelt und rein aus EU-Mitteln finanziert. Gefördert werden Kosten und Einkommensverluste, die durch die Neuansaat oder das Belassen und die Pflege nichtproduktiver Ackerflächen sowie die Neuanlage oder das Belassen und die Pflege von Agroforststreifen entstehen.