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    Ausbringungsverbote und Sperrfristende gemäß NAPV sowie Abstandsauflagen zu Oberflächengewässern inklusive GLÖZ 4 und Gewässer-Definition

    Mit der österreichischen Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung (NAPV) wird die EU-Nitrat-Richtlinie umgesetzt. Sie verfolgt das Ziel, den Nitrat-Eintrag aus landwirtschaftlichen Quellen in Gewässer zu reduzieren bzw. auf einem geringen Niveau zu halten.

    Am 15. Februar endet die Sperrfrist

    Der Zeitraum, in dem stickstoffhältige Düngemittel auf landwirtschaftliche Nutzflächen nicht ausgebracht werden dürfen, endet am 15. Februar. Abweichend davon ist das Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln auf Kulturen mit frühem Stickstoffbedarf wie Durum-Weizen, Raps und Gerste sowie für Kulturen unter Vlies oder Folie ab dem 1. Februar des Folgejahres wieder zulässig.

    Achtung: Strengere Sperrfrist im "Grundwasser - Acker" in Oberösterreich

    Teilnehmende an der ÖPUL-Maßnahme "Vorbeugender Grundwasserschutz - Acker" (GRUNDWasser 2030) müssen innerhalb der Gebietskulisse in Oberösterreich auf die Ausbringung von leichtlöslichen, stickstoffhältigen Düngern (z.B. Gülle) bis einschließlich 15. Februar und bei Mais bis einschließlich 21. März verzichten.

    In diesem Zusammenhang ist für alle Betriebe - unabhängig von einer ÖPUL-Teilnahme - zu bedenken, dass die Ausbringung von leichtlöslichen stickstoffhältigen Düngemitteln, wie z.B. Gülle, nur auf einer lebenden Pflanzendecke oder unmittelbar vor dem Anbau erfolgen darf.

    Generelle Düngeverbote

    Unabhängig von den Sperrfristen ist auf gefrorenen, auf schneebedeckten sowie auf allen wassergesättigten oder überschwemmten Böden eine Düngung mit stickstoffhältigen Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Nutzflächen nicht zulässig.

    Wassergesättigt ist ein Boden, dessen Wasseraufnahmefähigkeit erschöpft ist. Ein schneebedeckter Boden liegt vor, wenn zum Zeitpunkt der Ausbringung von stickstoffhältigen Düngemitteln weniger als die Hälfte des Bodens des Schlages schneefrei ist.

    Nach dem Ende des Verbotszeitraumes dürfen leichtlösliche stickstoffhältige Düngemittel in einer Höhe von max. 60 kg N ab Lager auf Böden ausgebracht werden, die durch Auftauen am Tag des Aufbringens aufnahmefähig und nicht wassergesättigt sind sowie eine lebende Pflanzendecke aufweisen. In diesem Fall ist eine allfällige Fotodokumentation des Bodenzustandes ratsam, um im Falle von Rückmeldungen Auskunft geben zu können.
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    Auch nach Sperrfristende darf Gülle nicht auf gefrorenem Boden ausgebracht werden. © BWSB/Hölzl
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    Auch nach Sperrfristende darf Gülle nicht auf gefrorenem Boden ausgebracht werden. © BWSB/Hölzl
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    Düngung entlang von Oberflächengewässern - Abstandsauflagen

    Bei der Düngung auf landwirtschaftlichen Nutzflächen entlang von Oberflächengewässern ist
    • 1. ein direkter Eintrag von Nährstoffen in oberirdische Gewässer zu vermeiden, indem die im folgenden angeführten Mindestabstände zwischen der Ausbringungsfläche und der Böschungsoberkante (siehe Grafik A 1) des jeweiligen oberirdischen Gewässers eingehalten werden.
    • 2. dafür zu sorgen, dass kein Abschwemmen in oberirdische Gewässer erfolgt.
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    Wenn eine natürliche Böschungsoberkante nicht eindeutig erkennbar ist, so ist der im Folgenden angeführte Abstand zwischen dem Rand der durch die Streubreite bestimmten Ausbringungsfläche und der Anschlagslinie des Wasserspiegels bei Mittelwasser zuzüglich weiterer 3 m einzuhalten (siehe Grafik B).
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    Innerhalb eines Abstandes von 3 m zur Böschungsoberkante gelegene landwirtschaftliche Nutzflächen müssen ganzjährig mit lebenden Pflanzen bewachsen bzw. bepflanzt sein und dürfen nicht umgebrochen werden. Eine Bodenbearbeitung zur Erneuerung des Pflanzenbewuchses darf einmal innerhalb von fünf Jahren durchgeführt werden (Dokumentation erforderlich).
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    Entlang von jedem Gewässer ist ein mind. 3 m breiter ganzjährig mit lebenden Pflanzen bewachsener Pufferstreifen anzulegen. © BWSB/Hölzl
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    Entlang von jedem Gewässer ist ein mind. 3 m breiter ganzjährig mit lebenden Pflanzen bewachsener Pufferstreifen anzulegen. © BWSB/Hölzl
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    Für das Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln gilt:

    Stehende Gewässer
    Der düngefrei zu haltende Abstand zur Böschungsoberkante von stehenden Gewässern hat mindestens 20 m zu betragen. Weist der zur Böschungsoberkante des Gewässers angrenzende Bereich von 20 m eine durchschnittliche Neigung von unter 10 % auf, darf der düngefrei zu haltende Abstand auf 10 m verringert werden, wenn dieser Abstandstreifen ganzjährig mit lebenden Pflanzen bewachsen ist.

    Fließende Gewässer
    Der düngefrei zu haltende Abstand zur Böschungsoberkante von fließenden Gewässern hat mindestens 10 m zu betragen. Weist der zur Böschungsoberkante des Gewässers angrenzende Bereich von 20 m eine durchschnittliche Neigung von
    • a. unter 10% auf, darf der düngefrei zu haltende Abstand auf 3 m verringert werden,
    • b. über 10% auf, kann der düngefrei zu haltende Abstand auf 5 m verringert werden,
    wenn dieser Abstandstreifen ganzjährig mit lebenden Pflanzen bewachsen ist.

    Nachfolgende Grafik gibt einen Überblick über die Abstandsauflagen bei der Düngung von stickstoffhältigen Düngemitteln entlang von Gewässern:
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    © BWSB/Hölzl
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    © BWSB/Hölzl
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    Beträgt zum Beispiel bei einer Ackerfläche mit über 10% Hangneigung in den ersten 20 m zwischen Böschungsoberkante und der zu düngenden Flächen der ganzjährig mit lebenden Pflanzen bewachsene Streifen an jeder Stelle mindestens 5 m, ist es möglich bis zum Rand des Streifens stickstoffhältige Düngemittel auszubringen. Ist der Streifen jedoch nur 4 m breit, muss ein düngefreier Abstand von 10 m ab der Böschungsoberkante eingehalten werden.

    GLÖZ 4: Schaffung von Pufferstreifen entlang von Wasserläufen

    In der Gemeinsamen Agrarpolitik ab 2023 (GAP 2023) ist die vollständige Gewährung der flächen- und tierbezogenen Förderungen an die Bedingungen des neuen Systems der Konditionalität geknüpft, indem die grundlegenden Normen in Bezug auf Umwelt, Klima, öffentliche Gesundheit, Pflanzengesundheit und Tierwohl eingehalten werden müssen.
    Die Konditionalität umfasst elf Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß näher konkretisierter Artikel von EU-Verordnungen und EU-Richtlinien sowie zehn national auszugestaltende Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen (GLÖZ).

    Der GLÖZ 4-Standard basiert auf den Abstandsauflagen der NAPV. Auf landwirtschaftlich genutzten Flächen, die direkt an Gewässer angrenzen, ist die Ausbringung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln auf einem 3 m breiten Pufferstreifen ab der Böschungsoberkante verboten.
    Als direkt angrenzend an ein Gewässer ist eine landwirtschaftlich genutzte Fläche dann anzusehen, wenn diese nicht weiter als 3 m von der Böschungsoberkante entfernt beginnt. Dies unabhängig davon, ob sich ein Weg, ein Gehölzstreifen oder auch eine krautige Vegetation zwischen Böschungsoberkante und der landwirtschaftlich genutzten Fläche befindet.

    Zusätzlich ist bei Gewässern, die laut nationalem Gewässerbewirtschaftungsplan eine Zielverfehlung aufgrund von stofflicher Belastung gemäß EU-Wasserrahmenrichtlinie aufweisen (ab Stufe 3 "mäßig"), auf einer Breite von
    • a) mindestens 10 m zu stehenden Gewässern
    • b) mindestens 5 m zu Fließgewässern
    ein dauerhaft bewachsener Pufferstreifen anzulegen.

    Flächen, auf denen ein 5 m bzw. 10 m breiter Pufferstreifen zu beachten ist, sind im INVEKOS-GIS unter Gebietsabgrenzungen - Pufferstreifen belasteter Gewässer ersichtlich.
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    Gemäß GLÖZ 4 ist je nach Gewässerqualität ein 3 m oder 5 m breiter Pufferstreifen anzulegen, auf dem unter anderem keine Düngung und keine Pflanzenschutzmittelanwendung sowie keine Bodenbearbeitung erfolgen darf. © BWSB/Hölzl
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    Gemäß GLÖZ 4 ist je nach Gewässerqualität ein 3 m oder 5 m breiter Pufferstreifen anzulegen, auf dem unter anderem keine Düngung und keine Pflanzenschutzmittelanwendung sowie keine Bodenbearbeitung erfolgen darf. © BWSB/Hölzl
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    Auf diesen Pufferstreifen darf keine Bodenbearbeitung (ausgenommen die Neuanlage der Pufferstreifen), keine Ausbringung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln und kein Umbruch von Dauergrünland vorgenommen werden. Eine Grünlanderneuerung auf diesen Flächen ist nach Rücksprache mit der AMA (referat23@ama.gv.at) einmal innerhalb von fünf Jahren möglich.

    In Fällen, in denen die landwirtschaftliche Nutzfläche mit einem Abstand von bis zu 3 m zur Böschungsoberkante beginnt, muss die fehlende Pufferstreifen-Breite von 5 oder 10 m auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche angelegt werden.

    Eine Beweidung der Pufferstreifen ist grundsätzlich möglich, allerdings haben die Bewirtschafter:innen Sorge zu tragen, übermäßige punktuelle Einträge in die Gewässer zu vermeiden (z.B. Futterstellen nicht in unmittelbarer Nähe der Gewässer platzieren).

    Definition Gewässer

    In diesem Zusammenhang wird oftmals die Frage gestellt, wie insbesondere Fließgewässer definiert sind. Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft hat dazu folgende Informationen übermittelt.
    Gewässer umfassen gemäß Wasserrechtsgesetz sowohl natürliche als auch künstliche Gewässer. Gewässer umfassen das Wasser, das Ufer und das Bett des Gewässers. Das Vorhandensein eines Gewässerbettes ist maßgeblich für ein Gewässer. Gewässer behalten ihre rechtliche Eigenschaft aber auch dann, wenn ihr Bett nicht ständig Wasser enthält.
    Für das Vorhandensein eines Gewässers ist seine Darstellung im Gesamtgewässernetz des Bundes ein wichtiges Indiz. Das Gesamtgewässernetz des Bundes liegt auch dem öffentlich frei zugänglichen Inspire Agraratlas zugrunde.
    Im Zweifelsfall gilt der Zustand in der Natur. Das Vorhandensein eines Gewässerbettes ist diesbezüglich das wichtigste Indiz für das Vorliegen eines Gewässers.
    Die nachfolgende (nicht vollständige) Auflistung soll Anhaltspunkte für die Einzelfallbeurteilung geben, ob von der Verpflichtung zur Anlage eines Pufferstreifens abgesehen werden kann:
    • Verrohrte Bereiche von Oberflächengewässern, in denen kein Nährstoffeintrag durch Abschwemmung oder oberflächlichen Abfluss in die Gewässer erfolgen kann, sind nicht erfasst.
    • Straßenentwässerungsanlagen (z.B. Straßengräben), die als ein technischer Bestandteil einer Straßenanlage bewilligt und errichtet worden sind, sind keine Gewässer.
    • Nicht erfasst sind Aus- oder Zuleitungen und kleinere Speicherbecken zu Bewässerungszwecken, sofern das Wasser ausschließlich für Bewässerungszwecke verwendet und nicht Überwasser in ein Fließgewässer geleitet wird. Ähnlich ist es auch bei Hochwasserrückhaltebecken, bei denen durch Anlagenteile der natürliche Zusammenhalt unterbrochen ist und kein Rückfluss in ein Oberflächengewässer gegeben ist sowie auch bei solchen Becken bzw. Retentionsräumen, bei denen projektgemäß eine landwirtschaftliche Nutzung vorgesehen ist.
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    Es handelt sich jedenfalls um ein Gewässer, wenn ein Bachbett vorhanden ist, auch wenn dieses nicht ständig wasserführend sein sollte. © BWSB/Hölzl
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    Es handelt sich jedenfalls um ein Gewässer, wenn ein Bachbett vorhanden ist, auch wenn dieses nicht ständig wasserführend sein sollte. © BWSB/Hölzl
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    Nähere Details sind unter www.bwsb.at bzw. unter 050/6902-1426 erhältlich.
    Links zum Thema
    • Inspire AGRAR ATLAS
    21.01.2025
    Autor:DI Franz Xaver Hölzl
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