In der Gemeinsamen Agrarpolitik ab 2023 (GAP 2023) ist die vollständige Gewährung der flächen- und tierbezogenen Förderungen an die Bedingungen des neuen Systems der Konditionalität geknüpft, indem die grundlegenden Normen in Bezug auf Umwelt, Klima, öffentliche Gesundheit, Pflanzengesundheit und Tierwohl eingehalten werden müssen.
Die Konditionalität umfasst elf Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß näher konkretisierter Artikel von EU-Verordnungen und EU-Richtlinien sowie zehn national auszugestaltende Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen (GLÖZ).
Der GLÖZ 4-Standard basiert auf den Abstandsauflagen der NAPV. Auf landwirtschaftlich genutzten Flächen, die direkt an Gewässer angrenzen, ist die Ausbringung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln auf einem 3 m breiten Pufferstreifen ab der Böschungsoberkante verboten.
Als direkt angrenzend an ein Gewässer ist eine landwirtschaftlich genutzte Fläche dann anzusehen, wenn diese nicht weiter als 3 m von der Böschungsoberkante entfernt beginnt. Dies unabhängig davon, ob sich ein Weg, ein Gehölzstreifen oder auch eine krautige Vegetation zwischen Böschungsoberkante und der landwirtschaftlich genutzten Fläche befindet.
Zusätzlich ist bei Gewässern, die laut nationalem Gewässerbewirtschaftungsplan eine Zielverfehlung aufgrund von stofflicher Belastung gemäß EU-Wasserrahmenrichtlinie aufweisen (ab Stufe 3 "mäßig"), auf einer Breite von
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a) mindestens 10 m zu stehenden Gewässern
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b) mindestens 5 m zu Fließgewässern
ein dauerhaft bewachsener Pufferstreifen anzulegen.
Flächen, auf denen ein 5 m bzw. 10 m breiter Pufferstreifen zu beachten ist, sind im INVEKOS-GIS unter Gebietsabgrenzungen - Pufferstreifen belasteter Gewässer ersichtlich.