Auf diesen Pufferstreifen darf keine Bodenbearbeitung (ausgenommen die Neuanlage der Pufferstreifen), keine Ausbringung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln und kein Umbruch von Dauergrünland vorgenommen werden.
Eine Grünlanderneuerung bzw. eine Bodenbearbeitung zur Wiederanlage des Pufferstreifens auf diesen Flächen ist nach Rücksprache mit der AMA (
referat23@ama.gv.at) einmal innerhalb von fünf Jahren möglich.
In Fällen, in denen die landwirtschaftliche Nutzfläche mit einem Abstand von bis zu 3 m zur Böschungsoberkante beginnt, muss die fehlende Pufferstreifen-Breite von 5 oder 10 m auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche angelegt werden.