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Almausschank

Zu den von der Gewerbeordnung ausgenommenen Nebengewerben der Land- und Forstwirtschaft gehört auch der Almausschank (§ 2 Abs. 4 Z. 10 GewO).
Darunter ist die Verabreichung und das Ausschenken selbsterzeugter Produkte sowie von ortsüblichen, in Flaschen abgefüllten Getränken im Rahmen der Almbewirtschaftung zu verstehen. 

"Selbst erzeugte Produkte" sind sowohl selbst erzeugte Speisen als auch Getränke sowie die Produkte laut Verarbeitungsnebengewerbe. Das Produkt muss nicht auf der Alm erzeugt werden. Im Rahmen der Almbewirtschaftung können auch selbst erzeugte warme Speisen und Getränke verabreicht werden. Es bestehen keine Einschränkungen hinsichtlich der Anzahl an Sitzplätzen. 

"Ortsüblich" sind jene Getränke, die in der regionalen Gastronomie angeboten werden, wie etwa Bier, Wein und alkoholfreie Getränke (z.B. Mineralwasser, Kracherl, Coca-Cola, sonstige Säfte, Milch samt deren Weiterverarbeitungserzeugnissen). Möglich ist auch ein glasweiser Verkauf aus der Flasche.

Beachte: Nicht erlaubt ist der Verkauf von Fass- oder Dosenbier.

Likör darf ausgeschenkt werden, sofern er auf der Basis selbstgebrannten Alkohols angesetzt worden ist. Zulässig ist auch der Ausschank von Tee, sofern er aus eigenen oder selbst gesammelten und getrockneten Kräutern stammt. Zichorienkaffee darf ebenfalls auf der Alm verkauft werden.
12.12.2024
Autor:Rechtsabteilung, LK OÖ
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