Geruch
Diese ist vom Nachbarn hinzunehmen, sofern der Geruch das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß nicht überschreitet und die ortsübliche Benutzung des Grundstückes nicht wesentlich beeinträchtigt.
Direkt im Ortskern einer Gemeinde kann eine Belästigung durch Jauche, Dünger oder Stallgeruch durchaus ortsunüblich sein und daher bei wesentlicher Beeinträchtigung der Nachbargrundstücke Unterlassung begehrt werden, im ländlichen Bereich sind derartige Einwirkungen allerdings als ortsüblich anzusehen und somit hinzunehmen.
Gedüngt werden darf dennoch nicht ganzjährlich, sondern nur zu bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Zeiträumen und bei Einhaltung bestimmter Voraussetzungen. Der Ausbringungszeitpunkt ist auch unter Beachtung des nachbarlichen Rücksichtnahmegebots zu wählen. Grundsätzlich sollte der Zeitpunkt so liegen, dass die Nachbarn möglichst wenig und nicht absichtlich und mutwillig gestört werden. Mit dem Rücksichtnahmegebot unvereinbar wäre es daher zB, wenn ein Landwirt gerade an einem Sonntagvormittag Schweinegülle entlang einer Wohnsiedlung ausbringt, obwohl im Einzelfall die Ausbringung auch zu einem anderen Zeitpunkt problemlos möglich gewesen wäre. Sind Beeinträchtigungen aber unvermeidbar, hat sie ein Nachbar auch hinzunehmen.
Direkt im Ortskern einer Gemeinde kann eine Belästigung durch Jauche, Dünger oder Stallgeruch durchaus ortsunüblich sein und daher bei wesentlicher Beeinträchtigung der Nachbargrundstücke Unterlassung begehrt werden, im ländlichen Bereich sind derartige Einwirkungen allerdings als ortsüblich anzusehen und somit hinzunehmen.
Gedüngt werden darf dennoch nicht ganzjährlich, sondern nur zu bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Zeiträumen und bei Einhaltung bestimmter Voraussetzungen. Der Ausbringungszeitpunkt ist auch unter Beachtung des nachbarlichen Rücksichtnahmegebots zu wählen. Grundsätzlich sollte der Zeitpunkt so liegen, dass die Nachbarn möglichst wenig und nicht absichtlich und mutwillig gestört werden. Mit dem Rücksichtnahmegebot unvereinbar wäre es daher zB, wenn ein Landwirt gerade an einem Sonntagvormittag Schweinegülle entlang einer Wohnsiedlung ausbringt, obwohl im Einzelfall die Ausbringung auch zu einem anderen Zeitpunkt problemlos möglich gewesen wäre. Sind Beeinträchtigungen aber unvermeidbar, hat sie ein Nachbar auch hinzunehmen.