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Düngemittel im Nachbarrecht

Das Düngen von landwirtschaftlichen Nutzflächen ist grundsätzlich eine notwendige und übliche, allerdings auch mit Geruchsbelästigungen und mitunter Verschmutzungen verbundene Maßnahme.

Geruch

Diese ist vom Nachbarn hinzunehmen, sofern der Geruch das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß nicht überschreitet und die ortsübliche Benutzung des Grundstückes nicht wesentlich beeinträchtigt. 

Direkt im Ortskern einer Gemeinde kann eine Belästigung durch Jauche, Dünger oder Stallgeruch durchaus ortsunüblich sein und daher bei wesentlicher Beeinträchtigung der Nachbargrundstücke Unterlassung begehrt werden, im ländlichen Bereich sind derartige Einwirkungen allerdings als ortsüblich anzusehen und somit hinzunehmen.

Gedüngt werden darf dennoch nicht ganzjährlich, sondern nur zu bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Zeiträumen und bei Einhaltung bestimmter Voraussetzungen. Der Ausbringungszeitpunkt ist auch unter Beachtung des nachbarlichen Rücksichtnahmegebots zu wählen. Grundsätzlich sollte der Zeitpunkt so liegen, dass die Nachbarn möglichst wenig und nicht absichtlich und mutwillig gestört werden. Mit dem Rücksichtnahmegebot unvereinbar wäre es daher zB, wenn ein Landwirt gerade an einem Sonntagvormittag Schweinegülle entlang einer Wohnsiedlung ausbringt, obwohl im Einzelfall die Ausbringung auch zu einem anderen Zeitpunkt problemlos möglich gewesen wäre. Sind Beeinträchtigungen aber unvermeidbar, hat sie ein Nachbar auch hinzunehmen.

Verschmutzungen oder Sachbeschädigungen

Einwirkungen durch Spritzmittel an bzw. über die Grundgrenze hinaus sind, wenn sie länger andauern oder regelmäßig durchgeführt werden und das Nachbargrundstück dadurch wesentlich beeinträchtigen, nicht zu dulden. Auch eine einmalige Einwirkung reicht bereits aus, wenn durch das giftige Spritzmittel Dauerfolgen wie beispielsweise Blattverfärbungen oder Ertragsminderung in einem Weingarten entstehen.

Mit Spritzmitteln sollte daher insgesamt sehr sorgfältig umgegangen werden, auf ungünstige Wetterbedingungen geachtet werden (wenn zB durch Wind eine Beeinträchtigung der Nachbargrundstücke zu befürchten ist) und bei der Ausbringung der Sprühstrahl von der Grundgrenze gegen das eigene Grundstück gerichtet werden. 

Das Verschmutzen von Gartenmöbeln oder Ziergegenständen durch am Nachbargrund ausgebrachte Jauche ist ebenfalls nicht zu dulden.
10.12.2024
Autor:Rechtsabteilung, LK OÖ
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