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Neue Pfandverordnung tritt in Kraft

Für Direktvermarkterinnen und Direktvermarkter gibt es keine bedeutenden Auswirkungen.
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Durch die Pfandverordnung soll erreicht werden, dass Einweggetränkeverpackungen vermehrt recycelt und somit im Kreislauf gehalten werden. © Pixabay/Willfried Wende
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Durch die Pfandverordnung soll erreicht werden, dass Einweggetränkeverpackungen vermehrt recycelt und somit im Kreislauf gehalten werden. © Pixabay/Willfried Wende
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Mit 1. Jänner 2025 tritt in Österreich die Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen in Kraft. Ziel ist es, Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff und Metall in geschlossenen Kreisläufen zu führen und das achtlose Weg werfen dieser Verpackungen zu vermeiden, um so die Umwelt zu schützen. Unter die Regelung fallen geschlossene Einweggetränkeverpackungen wie PET-Flaschen und Getränkedosen mit einem Füllvolumen zwischen 0,1 und 3 Litern. Für die Direktvermarktung wird die Verordnung keine bedeutenden Auswirkungen haben, da Glasflaschen von der Pfandverordnung nicht betroffen sind - bäuerliche Betriebe füllen ihre qualitativ hochwertigen Getränke in der Regel nicht in Aludosen oder Plastikflaschen.
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Glasflaschen zum Abfüllen von Säften sind von der Pfandverordnung aus genommen. © Urlaub am Bauernhof
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Glasflaschen zum Abfüllen von Säften sind von der Pfandverordnung aus genommen. © Urlaub am Bauernhof
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Bei Weiterverkauf greift die Pfandverordnung

Betriebe, die Getränke in Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff oder Metall zukaufen und wieder verkaufen, sind jedoch von der Verordnung wegen der Rücknahme von Einweggetränkeverpackungen betroffen: Werden Getränke in Einwegverpackungen zu- und weiterverkauft, muss ein Pfand von 25 Cent pro Gebinde eingehoben und eine Rücknahme leerer Einweggetränkeverpackungen derselben Art angeboten werden. Wichtig: Der Verkauf von Handelsware fällt nicht unter Direktvermarktung und erfordert eine Gewerbeberechtigung.
 
Buschenschänken und Almausschank sind von der Pfandverordnung ausgenommen, sofern Getränke in Einwegverpackungen nur zum Konsum vor Ort angeboten werden. Gibt es die Getränke in Einwegverpackungen “to go“, so greift die Pfand- und Rücknahmepflicht.

Besondere Vorgaben für Automaten

Bei Selbstbedienungsautomaten gilt die Regelung, dass am Automaten eine Rücknahmestelle in der Nähe benannt werden kann. Falls es im engeren Umkreis keine Rücknahmestelle gibt, müssen die Betreiber:innen einen Ausgleichsbetrag bezahlen. Sollten Betriebe Getränke in Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff oder Metall auf den Markt bringen, müssen sie sich online registrieren und die Gebinde entsprechend kennzeichnen. Informationen zur Registrierung gibt es unter www.recycling-pfand.at. Dass die Pfandverordnung bei Direktvermarkter:innen somit weitgehend nicht relevant wird, verdeutlicht, wie nachhaltig Direktvermarktung bereits ist, und bestärkt dabei, den um weltfreundlichen Grundgedanken beizubehalten.
Downloads zum Thema
  • Merkblatt Pfandverordnung
05.12.2024
Autor:Juliane Gfrei
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Weitere Informationen:
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