Ab 2024 hat der Auftreiber den Flächenbeitrag des Agrarmarketingbeitrags für anteilige Almweide-/Gemeinschaftsweideflächen zu entrichten. © Schreiner |
Die Berechnungsgrundlage für den Flächenbeitrag des AMBs bildet die Beantragung des Mehrfachantrags des jeweiligen Kalenderjahres. Somit ist seit 2023 bei Erreichen des Mindestflächenausmaßes für die AMB-Pflicht (1,5 ha landw. Nutzfläche bzw. kleinere Ausmaße für Gartenbau, Gemüse, Obst und Speisekartoffeln) jährlich ein Mehrfachantrag (MFA) abzugeben, unabhängig davon ob GAP-Zahlungen bezogen werden oder nicht. Flächen, die nicht als landwirtschaftliche Nutzflächen gelten, sind nicht beitragspflichtig und daher auch nicht im MFA anzugeben.