Lösung zu 1: Eine Personenvereinigung, die nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig ist, kann bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen Unternehmer sein. Unternehmer kann jede natürliche Person und jedes Wirtschaftsgebilde sein, das nachhaltig, selbständig gegen Entgelt Leistungen erbringt und nach außen hin in Erscheinung tritt. Die Unternehmereigenschaft (wirtschaftliche Tätigkeit) ist laut Europäischem Gerichtshof (EuGH) jedoch zu verneinen, wenn die Tätigkeit nicht zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen ausgeübt wird. Dazu ist die Gesamtheit der Gegebenheiten des Einzelfalls zu betrachten. Als zu prüfende Kriterien stellt der EuGH unter anderen einen Vergleich zwischen den Umständen, unter denen der Steuerpflichtige den Gegenstand tatsächlich nutzt, verglichen mit jenen, unter denen die entsprechende wirtschaftliche Tätigkeit gewöhnlich ausgeübt wird (Fremdvergleich), auf.
Aber auch die Zahl der Kunden sowie die Höhe der Einnahmen sind neben anderen Gesichtspunkten bei dieser Prüfung zu berücksichtigen. Auch das Verhalten des Leistenden, ob es zum Beispiel von der Absicht der Unentgeltlichkeit, der Gefälligkeit, der familiären oder besonderen Nahebeziehung zum Kunden geprägt ist, ist für die Beurteilung, ob eine wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt, von Bedeutung. Da die GesbR für die Nutzung der Rübenerntemaschine kein fremdübliches Entgelt verlangt und dies außerdem in der besonderen Nahebeziehung zum Kunden (Gesellschafter) begründet ist, wird im konkreten Fall mangels Einnahmenerzielungsabsicht die Unternehmereigenschaft der GesbR zu verneinen sein.
Variante: Einnahmenerzielung und in weiterer Folge die Unternehmereigenschaft sind hingegen zu bejahen, wenn die Überlassung - wie in der Variante - zu fremdüblichen Konditionen erfolgt.