Im Agrarumweltprogramm ÖPUL 2023 wird eine der wichtigsten Maßnahmen für Gartenbaubetriebe, die Maßnahme „Einsatz von Nützlingen im geschützten Anbau“ angeboten. Als Nützlingseinsatz im Sinne der Maßnahme gilt der Einsatz von Organismen welche einen Pflanzenschutzmitteleinsatz ersetzen. Organismen welche lediglich zur Bestäubung eingesetzt werden, können in dieser Maßnahme nicht gefördert werden. Über Art und Menge der eingesetzten Organismen, Belege über Zukauf, Grund und Ziel sowie Datum des Einsatzes sind schlagbezogene Aufzeichnungen zu führen.
Einsatz von Nützlingen im geschützten Anbau
Teilnahmevoraussetzungen – Beantragung – Ausschluss einer Doppelförderung – Prämie
Teilnahmefähige Flächen
Teilnahmefähig sind alle Flächen im geschützten Anbau. Dazu zählen Flächen in befestigten Gewächshäusern mit Folien-, Glas- oder Kunststoffeindeckung sowie unbefestigten Folientunneln. Es sind sowohl Flächen auf gewachsenem Boden als auch Flächen mit Containern, Töpfen oder Substratkultur teilnahmefähig. Verkaufs-, Schau- und Lagerflächen sind nicht förderfähig. Auch nicht genutzte Flächen zwischen bzw. befestigte Gang- und Transportflächen in Folientunnel und Glashäusern sind nicht förderfähig.
Im ersten ÖPUL-Teilnahmejahr muss ein Betrieb mindestens 0,50 Hektar Flächen im geschützten Anbau bewirtschaften, unabhängig von der Nutzungsart A oder GA und unabhängig davon in wievielen Gewächshäusern/Folientunnel ein Nützlingseinsatz erfolgt. In den Folgejahren kann die Mindestteilnahmefläche unterschritten werden.
Im ersten ÖPUL-Teilnahmejahr muss ein Betrieb mindestens 0,50 Hektar Flächen im geschützten Anbau bewirtschaften, unabhängig von der Nutzungsart A oder GA und unabhängig davon in wievielen Gewächshäusern/Folientunnel ein Nützlingseinsatz erfolgt. In den Folgejahren kann die Mindestteilnahmefläche unterschritten werden.
Maßnahmen- und Flächenbeantragung
Bei der Maßnahme „Einsatz von Nützlingen im geschützten Anbau“ handelt es sich um eine einjährige ÖPUL 2023 Maßnahme. D.h. der Gartenbaubetrieb kann jährlich frei wählen ob er an der Maßnahme teilnehmen will oder nicht. Prinzipiell verlängert sich die ÖPUL 2023 Maßnahme „Einsatz von Nützlingen im geschützten Anbau“ automatisch, d.h. es muss kein eigener Verlängerungsantrag gestellt werden. Nach Erfüllung des einjährigen Vertragszeitraumes ist ein Ausstieg aus der Maßnahme „Einsatz von Nützlingen im geschützten Anbau“ möglich. Es kann auch ein Ausstieg nach zwei oder mehreren Teilnahmejahren vorgenommen werden. Ein Ausstieg ist mittels Maßnahmenabmeldung im Mehrfachantrag kund zu tun.
Hat man bislang noch nicht an dieser Maßnahme teilgenommen, möchte dies jedoch ab dem Jahr 2025 tun, so ist der Einsatz von Nützlingen mittels des Mehrfachantrages 2025 im Zeitraum 2. November 2024 bis spätestens 31. Dezember 2024 zu beantragen. Der letzte Einstieg in die Maßnahme „Einsatz von Nützlingen im geschützten Anbau“ ist mit dem Förderjahr 2027 möglich (Beantragung bis 31. Dezember 2026). Um einen Schlag für die Maßnahme zu beantragen, muss dieser in der Feldstücksliste des Mehrfachantrages mit dem Code NUE gekennzeichnet werden. Eine prämienfähige Beantragung ist auf allen Schlagnutzungsarten mit Folientunnel oder Gewächshaus bei den Feldstücksnutzungsarten „Ackerland“ (A) oder „Geschützter Anbau“ (GA) möglich. Befinden sich die Flächen auf gewachsenem Boden, sind sie mit der Feldstücksnutzungsart „A“ zu beantragen. Flächen mit Töpfen oder Substratkulturen sind mit der Feldstücksnutzungsart „GA“ zu beantragen.
Erfolgt der Anbau auf einer Fläche wechselweise sowohl auf gewachsenem Boden als auch in Töpfen oder als Substratkultur, gilt dabei die mehrheitliche Nutzungsweise als ausschlaggebend!
(Bsp.: Jänner bis März Kultur Vogerlsalat im Gewächshaus im gewachsenen Boden und von April bis Oktober Paradeiser auf Substratmatten = Fläche wird mit der Feldstücksnutzungsart „GA“ beantragt, da die zeitliche Mehrheit auf Substratmatten erfolgt.)
Achtung: Erfolgt in einem Förderjahr keine Codierung von Flächen mit dem Code „NUE“, so erlischt die Verpflichtung für diese Maßnahme. Es ist ein neuer fristgerechter Maßnahmenantrag im Mehrfachantrag erforderlich, wenn der Betrieb wieder prämienfähig an der Maßnahme im Folgejahr teilnehmen möchte.
Hat man bislang noch nicht an dieser Maßnahme teilgenommen, möchte dies jedoch ab dem Jahr 2025 tun, so ist der Einsatz von Nützlingen mittels des Mehrfachantrages 2025 im Zeitraum 2. November 2024 bis spätestens 31. Dezember 2024 zu beantragen. Der letzte Einstieg in die Maßnahme „Einsatz von Nützlingen im geschützten Anbau“ ist mit dem Förderjahr 2027 möglich (Beantragung bis 31. Dezember 2026). Um einen Schlag für die Maßnahme zu beantragen, muss dieser in der Feldstücksliste des Mehrfachantrages mit dem Code NUE gekennzeichnet werden. Eine prämienfähige Beantragung ist auf allen Schlagnutzungsarten mit Folientunnel oder Gewächshaus bei den Feldstücksnutzungsarten „Ackerland“ (A) oder „Geschützter Anbau“ (GA) möglich. Befinden sich die Flächen auf gewachsenem Boden, sind sie mit der Feldstücksnutzungsart „A“ zu beantragen. Flächen mit Töpfen oder Substratkulturen sind mit der Feldstücksnutzungsart „GA“ zu beantragen.
Erfolgt der Anbau auf einer Fläche wechselweise sowohl auf gewachsenem Boden als auch in Töpfen oder als Substratkultur, gilt dabei die mehrheitliche Nutzungsweise als ausschlaggebend!
(Bsp.: Jänner bis März Kultur Vogerlsalat im Gewächshaus im gewachsenen Boden und von April bis Oktober Paradeiser auf Substratmatten = Fläche wird mit der Feldstücksnutzungsart „GA“ beantragt, da die zeitliche Mehrheit auf Substratmatten erfolgt.)
Achtung: Erfolgt in einem Förderjahr keine Codierung von Flächen mit dem Code „NUE“, so erlischt die Verpflichtung für diese Maßnahme. Es ist ein neuer fristgerechter Maßnahmenantrag im Mehrfachantrag erforderlich, wenn der Betrieb wieder prämienfähig an der Maßnahme im Folgejahr teilnehmen möchte.
Ausschluss einer Doppelförderung
Falls der Betrieb Mitglied einer Erzeugerorganisation ist, die an einem operationellen Programm bezüglich Organismeneinsatz im Rahmen der Sektormaßnahmen teilnimmt (Förderung von Nützlingskosten), erhält dieser im betreffenden Jahr keine ÖPUL Prämie, unabhängig davon, ob der jeweilige Betrieb den Organismeneinsatz im operationellen Programm abgegolten bekommt. Auf die Abgabe des Mehrfachantrages hat dies jedoch keine Auswirkung. Dieser kann in gewohnter Art und Weise (mit aufrechter Verpflichtung in der ÖPUL Maßnahme „Einsatz von Nützlingen im geschützten Anbau“ und der damit verbundenen notwendigen Codierungen) abgegeben werden. Die ÖPUL Maßnahme gilt weiterhin als eingehalten, auch wenn in einem Antragsjahr keine diesbezüglichen ÖPUL Fördergelder ausbezahlt werden. Dies hat den Vorteil, dass wenn seitens der Erzeugerorganisation in einem Jahr keine Nützlingsförderung im Rahmen der Sektormaßnahmen erfolgt, der Antragsteller die Prämie aus dem ÖPUL 2023 wieder ausbezahlt bekommt.
Höhe der Prämie
Ackerland (A) im geschützten Anbau: 2.160 Euro/ha
Flächen mit Topf- oder Substratkulturen (GA) im geschützten Anbau: 2.160 Euro/ha
Flächen mit Topf- oder Substratkulturen (GA) im geschützten Anbau: 2.160 Euro/ha