Am 19. September 2024 wurde ohne vorhergehendem Begutachtungsverfahren eine "Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über nähere Bestimmungen zu Transportfähigkeit, Transportmittel und zusätzliche Bedingungen für lange Beförderungen von Tieren" vom Gesundheitsministerium (BMSGPK) im Bundesgesetzblatt verlautbart (BGBl. II Nr. 254/2024).
Leider waren die bisherigen Darstellungen in den Medien sehr verkürzt, was zu vielen Fragen geführt hat. Zusammengefasst kann gesagt werden, dass die bäuerlichen Tiertransporte innerhalb Österreichs von den neuen Bestimmungen nur wenig betroffen sind.
Die Verordnung enthält vor allem (technische) Bestimmungen für Langstreckentransporte. Das sind Transporte mit einer Beförderungsdauer von über acht Stunden. Einige Bestimmungen gelten allerdings auch für Kurzstreckentransporte. Für Landwirtinnen und Landwirte selbst ändert sich in der praktischen Durchführung ihrer innerösterreichischen Tiertransporte wenig. Viele Punkte der Verordnung treten mit sofortiger Wirkung in Kraft, während § 3 mit Bestimmungen zu gewissen Anforderungen an die Transportmittel erst mit Juli 2025 in Kraft tritt, um Zeit für Adaptierungen der Transportmittel zu geben.
Seit 20. September 2024 gelten für alle Tiertransporte die Bestimmungen gemäß § 2, wonach der Betreuer bzw. Fahrer darauf zu achten hat, ob der Zustand und das Verhalten der Tiere eine Tränkung während des Transports erforderlich machen und eine solche im Bedarfsfalle vorzunehmen ist, sofern es keine zusätzlichen besonderen rechtlichen Vorgaben zur Versorgung mit Wasser zu beachten gibt. Dies entspricht im Wesentlichen der bereits langen gültigen Vorgabe in der aktuellen EU-Tiertransportverordnung (VO (EU) 1/2005) und wurde in der neuen nationalen Verordnung nun präzisiert.
Weiters hat der Auftraggeber dafür zu sorgen, dass nichtentwöhnte Tiere mit der Tränkevorrichtung am Transportmittel vertraut sind, und dass nichtentwöhnte Kälber bis zu einem Alter von zwei Monaten im Abstand von maximal neun Stunden mit artspezifischer Milch oder einem geeigneten Milchersatz gefüttert werden. Sofern keine Tränkevorrichtung vorgeschrieben ist (wie das bei allen Kurzstreckentransporten der Fall ist, mit einer Ausnahme ab Juli 2025 bei Transporten ins Ausland, siehe unten), bezieht sich diese Bestimmung daher ausschließlich auf Langstreckentransporte.
Leider waren die bisherigen Darstellungen in den Medien sehr verkürzt, was zu vielen Fragen geführt hat. Zusammengefasst kann gesagt werden, dass die bäuerlichen Tiertransporte innerhalb Österreichs von den neuen Bestimmungen nur wenig betroffen sind.
Die Verordnung enthält vor allem (technische) Bestimmungen für Langstreckentransporte. Das sind Transporte mit einer Beförderungsdauer von über acht Stunden. Einige Bestimmungen gelten allerdings auch für Kurzstreckentransporte. Für Landwirtinnen und Landwirte selbst ändert sich in der praktischen Durchführung ihrer innerösterreichischen Tiertransporte wenig. Viele Punkte der Verordnung treten mit sofortiger Wirkung in Kraft, während § 3 mit Bestimmungen zu gewissen Anforderungen an die Transportmittel erst mit Juli 2025 in Kraft tritt, um Zeit für Adaptierungen der Transportmittel zu geben.
Seit 20. September 2024 gelten für alle Tiertransporte die Bestimmungen gemäß § 2, wonach der Betreuer bzw. Fahrer darauf zu achten hat, ob der Zustand und das Verhalten der Tiere eine Tränkung während des Transports erforderlich machen und eine solche im Bedarfsfalle vorzunehmen ist, sofern es keine zusätzlichen besonderen rechtlichen Vorgaben zur Versorgung mit Wasser zu beachten gibt. Dies entspricht im Wesentlichen der bereits langen gültigen Vorgabe in der aktuellen EU-Tiertransportverordnung (VO (EU) 1/2005) und wurde in der neuen nationalen Verordnung nun präzisiert.
Weiters hat der Auftraggeber dafür zu sorgen, dass nichtentwöhnte Tiere mit der Tränkevorrichtung am Transportmittel vertraut sind, und dass nichtentwöhnte Kälber bis zu einem Alter von zwei Monaten im Abstand von maximal neun Stunden mit artspezifischer Milch oder einem geeigneten Milchersatz gefüttert werden. Sofern keine Tränkevorrichtung vorgeschrieben ist (wie das bei allen Kurzstreckentransporten der Fall ist, mit einer Ausnahme ab Juli 2025 bei Transporten ins Ausland, siehe unten), bezieht sich diese Bestimmung daher ausschließlich auf Langstreckentransporte.