Die Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden (Aufräumungsarbeiten) und die Wiederbeschaffungskosten für zerstörte Wirtschaftsgüter
im privaten Bereich (Privatvermögen) können als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Dabei ist nicht der Schaden selbst, sondern sind die mit der Schadensbeseitigung verbundenen Kosten im Jahr der Bezahlung bzw. entsprechend der Darlehensrückzahlung samt Zinsen abzugsfähig. Eigene Arbeitsleistungen zählen dabei nicht, da kein Kostenaufwand entsteht. Zum Nachweis gegenüber dem Finanzamt sollten die Niederschriften der Gemeindekommissionen über die Schadenserhebung und Rechnungen aufbewahrt werden. Die Rechnungen müssen grundsätzlich auf den Eigentümer:in bzw. bei Ehepartner auf den Alleinverdiener bzw. auf die Eltern bei Kindern lauten.
Absetzbar sind:
- Kosten für die Beseitigung unmittelbarer Schäden (z.B. Aufräumarbeiten, Anschaffung von Trocknungsgeräten).
- Reparatur- und Sanierungskosten für Vermögensgegenstände, die für die übliche Lebensführung notwendig sind. Sanierungskosten für Luxusgüter (z.B. Schwimmbäder, Grillplätze) sind nicht absetzbar.
- Kosten für Ersatzbeschaffungen von durch die Katastrophe zerstörten Gegenständen, sofern diese für die übliche Lebensführung nötig sind. Übersteigende Kosten oder solche für Luxusgüter sind nicht abzugsfähig. Beim PKW kann nur der Zeitwert zum Zeitpunkt der Zerstörung geltend gemacht werden oder maximal 40.000 Euro.
Kosten, die durch Spenden oder Subventionen gedeckt sind, können nicht als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Versicherungsentschädigungen mindern ebenfalls die absetzbaren Kosten.
Im
betrieblichen Bereich (Betriebsvermögen der Land- und Forstwirtschaft) können bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und Buchführung die Aufwendungen für die Aufräumung und entstandene Schäden grundsätzlich als Betriebsausgaben berücksichtigt werden, was den Gewinn und damit die Einkommensteuer verringert.