Meistens werden im Rahmen von bäuerlichen Übergabeverträgen zur Altersversorgung der Übergeber und naher Angehöriger verschiedene Leistungs- und Duldungspflichten vereinbart. Titel des Ausgedinges ist meistens eine Vereinbarung oder eine letztwillige Verfügung.
Den Altbauern soll dabei durch das Recht auf Wohnung, Unterhalt und Fürsorge ein ruhiger Lebensabend ermöglicht werden. Infrage kommen Ansprüche auf ein Taschengeld (Brauchgeld), auf Beistellung gewisser Nahrungsmittel, Brennholz, Pflege bei Krankheit usw. Möglich ist auch, dass sich der Übergeber einer Liegenschaft Versorgungsleistungen nur für den Fall des eigenen Unvermögens oder des Ausfalls einer anderen Pflegeperson (etwa eines Kindes oder des Ehegatten) ausbedingt.
Das Ausgedinge ist demnach eine Mischform zwischen bloßen Forderungsrechten, persönlichen Dienstbarkeiten und Reallasten, wobei es nach Rechtssprechung und Lehre eine auf Lebenszeit oder auf die Dauer der Bedürfnisse des Berechtigten beschränkte Zusammenfassung verschiedener Leistungspflichten zu einer Einheit ist, bei der das Element der Reallast überwiegt. Es ist höchstpersönlich und daher regelmäßig auch nicht der Ausübung nach übertragbar.
Wenn eine bücherliche Sicherstellung erfolgen soll, sind die Grundsätze zur Verbücherung von Reallasten (§ 12 GBG) einzuhalten. Die Reallastberechtigung wird durch Eintragung im C-Blatt der belasteten Liegenschaft erworben. Anzumerken ist, dass das Wohnrecht auch gesondert im Grundbuch eingetragen werden kann bzw. hindert eine fehlende Eintragung im Grundbuch die Begründung und den Bestand einer außerbücherlichen Reallast nicht.
Den Altbauern soll dabei durch das Recht auf Wohnung, Unterhalt und Fürsorge ein ruhiger Lebensabend ermöglicht werden. Infrage kommen Ansprüche auf ein Taschengeld (Brauchgeld), auf Beistellung gewisser Nahrungsmittel, Brennholz, Pflege bei Krankheit usw. Möglich ist auch, dass sich der Übergeber einer Liegenschaft Versorgungsleistungen nur für den Fall des eigenen Unvermögens oder des Ausfalls einer anderen Pflegeperson (etwa eines Kindes oder des Ehegatten) ausbedingt.
Das Ausgedinge ist demnach eine Mischform zwischen bloßen Forderungsrechten, persönlichen Dienstbarkeiten und Reallasten, wobei es nach Rechtssprechung und Lehre eine auf Lebenszeit oder auf die Dauer der Bedürfnisse des Berechtigten beschränkte Zusammenfassung verschiedener Leistungspflichten zu einer Einheit ist, bei der das Element der Reallast überwiegt. Es ist höchstpersönlich und daher regelmäßig auch nicht der Ausübung nach übertragbar.
Wenn eine bücherliche Sicherstellung erfolgen soll, sind die Grundsätze zur Verbücherung von Reallasten (§ 12 GBG) einzuhalten. Die Reallastberechtigung wird durch Eintragung im C-Blatt der belasteten Liegenschaft erworben. Anzumerken ist, dass das Wohnrecht auch gesondert im Grundbuch eingetragen werden kann bzw. hindert eine fehlende Eintragung im Grundbuch die Begründung und den Bestand einer außerbücherlichen Reallast nicht.