Fast jede/r Landwirt:in /
Weinhauer:in / Gärtner:in hat
bereits mit Pachtverträgen zu
tun gehabt bzw. ist mit rechtlichen
Fragen im Pachtverhältnis
konfrontiert worden. Die
nachfolgenden Informationen
sollen einen Überblick über die
wesentlichen Bestimmungen
zum Pachtvertrag bzw. dem
Pachtverhältnis geben. Für ausführliche
Fragen und Beratungen
steht die LK-Wien gerne
zur Verfügung. Ein Pachtvertrag
ist ein Rechtsgeschäft, das
die entgeltliche Überlassung
von land- und forstwirtschaftlichen
Grundflächen und Gebäuden
zur Nutzung regelt. Es
handelt sich dabei um einen
Bestandsvertrag. Im Gegensatz
zum Mietvertrag, bei der sich
die in Bestand gegeben Sache
ohne weitere Bearbeitung gebrauchen
lässt, kann bei der
Pacht die Sache nur durch Fleiß
und Mühe benützt werden.
Beim Pachtvertrag handelt es
sich um ein Rechtsgeschäft.
Der Abschluss ist grundsätzlich
formfrei und unterliegt
dem Willen der Parteien. Auch
mündliche oder konkludente
abgeschlossen Pachtverträge
sind grundsätzlich gültig, aus
Gründen der Beweissicherung
wird davon aber seitens der LK
Wien mit Nachdruck abgeraten.
Rechtstipp der LK Wien: Wissenswertes zu Pachtverträgen
Landwirtschaftskammer Wien berät zu Pachtverträgen
Rechte & Pflichten von Pächter und Verpächter
Die Gestaltung obliegt hier
den Vertragsparteien. In erster
Linie ist der Pächter zur ordnungsgemäßen
Bewirtschaftung
des Pachtobjektes und zur
Zahlung des Pachtzinses verpflichtet.
Auch die gewöhnliche
Ausbesserung von Gebäuden
obliegt ihm, soweit sie aus
dem Betrieb zu erwirtschaften
ist.
Der Ertrag aus der Bewirtschaftung und die darauf bezogenen Förderungen stehen dem Pächter zu. Als Bewirtschafter hat er die Sozialversicherungsabgaben zu tragen und die Einnahmen zu versteuern. Bei Beendigung des Vertrages hat er den Pachtgegenstand in dem Zustand zurückzustellen, in welchem er ihn übernommen hat. Der Verpächter ist zur Übergabe eines brauchbaren Pachtgegenstandes verpflichtet. Entspricht das Pachtobjekt nicht dem, was ausdrücklich vereinbart wurde oder was man üblicherweise erwarten kann, hat er dafür Gewähr zu leisten und das Pachtobjekt in einen vertragskonformen Zustand zu versetzen.
Der Ertrag aus der Bewirtschaftung und die darauf bezogenen Förderungen stehen dem Pächter zu. Als Bewirtschafter hat er die Sozialversicherungsabgaben zu tragen und die Einnahmen zu versteuern. Bei Beendigung des Vertrages hat er den Pachtgegenstand in dem Zustand zurückzustellen, in welchem er ihn übernommen hat. Der Verpächter ist zur Übergabe eines brauchbaren Pachtgegenstandes verpflichtet. Entspricht das Pachtobjekt nicht dem, was ausdrücklich vereinbart wurde oder was man üblicherweise erwarten kann, hat er dafür Gewähr zu leisten und das Pachtobjekt in einen vertragskonformen Zustand zu versetzen.
Höhe des Pachtzinses und Wertsicherung
Der Pächter sollte überlegen,
bis zu welcher Höhe des Pachtzinses
sich die Pachtung rentiert.
Grundsätzlich kann der
Pachtzins frei vereinbart werden
und sollte sich an der Ortsüblichkeit
orientieren. Wucherische
Vereinbarungen verstoßen
allerdings gegen die guten
Sitten und sind ungültig.
Bei längeren Laufzeiten kann
eine Wertsicherung angedacht
vereinbart werden.
Bei landwirtschaftlichen Pachtverträgen sollte der Agrarpreisindex (API) zur Anwendung kommen. Dieser wird von der Statistik Austria verlautbart und berücksichtigt Wertschwankungen landwirtschaftlicher Produkte zu Erzeugerpreisen. Von der Verwendung anderer Indizes (z.B. Verbraucherpreisindex (VPI), Baukostenindex) wird abgeraten, da diese sich sehr einseitig entwickeln oder mit starken Schwankungen verbunden sein können.
Bei landwirtschaftlichen Pachtverträgen sollte der Agrarpreisindex (API) zur Anwendung kommen. Dieser wird von der Statistik Austria verlautbart und berücksichtigt Wertschwankungen landwirtschaftlicher Produkte zu Erzeugerpreisen. Von der Verwendung anderer Indizes (z.B. Verbraucherpreisindex (VPI), Baukostenindex) wird abgeraten, da diese sich sehr einseitig entwickeln oder mit starken Schwankungen verbunden sein können.
Kündigung/Auflösung von Pachtverträgen
Kündigung, einvernehmliche
Auflösung oder Ablauf der Vertragsdauer.
Bei der Kündigung
ist zwischen ordentlicher und
außerordentlicher Kündigung
zu unterscheiden.
Unabhängig von vertraglichen oder gesetzlichen Fristen und Terminen können Verträge jederzeit im beiderseitigen Einvernehmen der Parteien beendet werden.
Unabhängig von vertraglichen oder gesetzlichen Fristen und Terminen können Verträge jederzeit im beiderseitigen Einvernehmen der Parteien beendet werden.
Ordentliche Kündigung
Verträge auf unbestimmte
Zeit können durch Kündigung
beendet werden. Eine Kündigung
ist die einseitige Erklärung
einer Vertragspartei, das
Vertragsverhältnis zu einem
bestimmten Termin beenden
zu wollen. Sie bedarf nicht der
Zustimmung der anderen Vertragspartei.
Kündigungstermin
ist der Zeitpunkt, an dem
das Pachtverhältnis beendet
ist. Die Kündigungsfrist ist der
zeitliche Mindestabstand zwischen
dem Aussprechen der
Kündigung und dem Kündigungstermin. Kündigungen
sind so rechtzeitig vor dem
Kündigungstermin auszusprechen,
dass die Frist eingehalten
wird. In erster Linie sind
jene Fristen und Termine einzuhalten,
die vertraglich vereinbart
wurden. Nur wenn die
Vertragsparteien diesbezüglich
nichts vereinbart haben, kommen
die gesetzlichen Bestimmungen
zur Anwendung:
- Pachtverträge über landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Liegenschaften und Betriebe sind zum 31. März oder zum 30. November derart aufzukündigen, dass die Kündigung dem Vertragspartner spätestens sechs Monate vor dem Kündigungstermin zugestellt wird.
Außerordentliche Kündigung
Alle Verträge sind aus wichtigem
Grunde jederzeit, ohne
Einhaltung von Fristen und
Terminen kündbar. Ein wichtiger
Grund liegt insbesondere
dann vor, wenn sich ein Vertragspartner
nicht an die Vertragsbestimmungen
hält, z.B.
den Pachtzins nicht bezahlt.
Ablauf der Vertragsdauer
Verträge auf bestimmte Zeit
enden durch den Ablauf der
vereinbarten Vertragsdauer
und bedürfen keiner Kündigung.
Beachten Sie, dass mangels
Vereinbarung im Pachtvertrag
Verträge auch bestimmte
Zeit (zb 10 Jahre) nicht vorzeitig
gekündigt werden können.
Stillschweigende Verlängerung
Wird der Vertrag von beiden
Seiten trotz Fristablauf oder
ausgesprochener Kündigung
fortgesetzt, so kommt es zu keiner
Beendigung des Pachtverhältnisses.
Das Pachtverhältnis
bleibt aufrecht. Dabei gelten für
das fortgesetzte Pachtverhältnis
dieselben Konditionen wie für
das ursprüngliche. Es sind also
weiterhin die Regelungen des
ursprünglichen Pachtvertrages
anzuwenden. Grundsätzlich
geschieht eine Erneuerung
für den Zeitraum eines Jahres.
Wird das Pachtverhältnis auch
wieder über den Zeitraum eines
Jahres hinaus fortgeführt, so
kommt es zu weiteren Verlängerungen
jeweils um ein Jahr.
Um eine Verlängerung trotz
Fristablauf zu vermeiden, ist
es empfehlenswert, den Pächter
schriftlich bereits vor Ende
der Befristung auf das Ende der
Pachtzeit hinzuweisen.
Pachtverträge zwischen Ehegatten
Eine Verpachtung zwischen
Ehegatten ist grundsätzlich
möglich. Ein Pachtvertrag zwischen
Ehegatten ist abzuschließen,
wenn der Betrieb im Alleineigentum
eines Ehegatten
steht, hingegen der andere Ehegatte
alleiniger Bewirtschafter
sein soll. Steht der Betrieb hingegen
im gemeinsamen Eigentum
der Ehegatten (Hälfte Anteil),
soll aber nur von einem
der beiden bewirtschaftet werden,
so ist kein Pachtvertrag,
sondern eine Bewirtschaftungsvereinbarung
abzuschließen.
Gleiches gilt, wenn der Betrieb
im Alleineigentum eines Ehegatten
steht, jedoch von beiden
Ehegatten bewirtschaftet
werden soll. Durch die Bewirtschaftungsvereinbarung
entsteht
zwischen den Ehegatten
eine Gesellschaft bürgerlichen
Rechts.Wichtiger Hinweis:
Pachtverträge sind zu vergebühren.
Für Fragen zum Pachtverhältnis
sowie zur Unterstützung
beim Abschluss eines
Pachtvertrages steht Ihnen die
LK Wien gerne zur Verfügung.