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1 C Nicht produktive Ackerflächen und Agroforststreifen ÖPUL 2023

Infolge des Wegfalls der Stilllegungsverpflichtung unter GLÖZ 8 ab 2025 wurde diese freiwillige Öko-Regelung zur Erhaltung nicht produktiver Flächen sowie zur Schaffung neuer Landschaftselemente in das ÖPUL aufgenommen.
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Nichtproduktive Ackerflächen können bis maximal 4% der Ackerfläche gewährt werden. © RomanPortisch
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Nichtproduktive Ackerflächen können bis maximal 4% der Ackerfläche gewährt werden. © RomanPortisch
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Ziele der Maßnahme

  • Optimierung land- und forstwirtschaftlicher Kohlenstoffspeicher
  • Erhöhung der Widerstandsfähigkeit und Anpassung an den Klimawandel
  • Verbesserung des Oberflächen- und Grundwasserschutzes
  • Qualitative Erhaltung und Verbesserung des Zustandes des Bodens bzw. der Bodenfruchtbarkeit
  • Erhalt der Kulturlandschaft und Biodiversität durch standortangepasste Land- und Forstwirtschaft

Wofür wird die Prämie bezahlt?

Ab dem Antragsjahr 2025 wird eine Unterstützung für nicht produktive Ackerflächen und für ab dem Antragsjahr 2020 angelegte Agroforststreifen gewährt. Gefördert werden Kosten und Einkommensverluste, die durch die Neueinsaat oder das Belassen nicht produktiver Ackerflächen sowie die Neuanlage oder das Belassen von Agroforststreifen entstehen.

Definitionen im Rahmen dieser Maßnahme

Agroforststreifen sind direkt an Ackerflächen angrenzende, ab dem Jahr 2020 neu angelegte Elemente, die mit Gehölzen ohne Gehölze der Negativliste bestockt sind. Agroforststreifen müssen eine durchschnittliche Breite von mindestens 2 m bzw. maximal 10 m aufweisen und mit einer Dichte von mindestens 10 bis maximal 25 Bäumen pro 100 Laufmeter sowie einem maximalen Baumabstand von 15 m bepflanzt sein. Der Agroforststreifen darf keiner Spezialkultur gemäß § 25 Abs. 4 GSP-AV entsprechen. Die Pflanzung von Sträuchern zwischen den Bäumen ist zulässig.

Negativliste: Fertile Paulownia (Paulownia tomentosa), Götterbaum (Ailanthus altissima), Essigbaum (Rhus typhina), Chinesischer Talgbaum (Triadica sebifera), Mesquitebaum (Prosopis juliflora), Seidiger Nadelbusch (Hakea sericea), Kreuzstrauch (Baccharis halimifolia), Sommerflieder (Buddleja davidii), Robinie (Robinia pseudoacacia), Eschenahorn (Acer negundo), Rotesche (Fraxinus pennsylvanica), Späte Traubenkirsche (Prunus serotina), Gew. Schneebeere (Symphoricarpos albus), Ölweiden (Elaeagnus).

Förderverpflichtungen

Im Rahmen der Maßnahme ist wahlweise die Neueinsaat oder das Belassen von bestehenden nichtproduktiven Ackerflächen sowie die Neuanlage oder das Belassen von Agroforststreifen durchzuführen.

Nichtproduktive Ackerflächen:
  • Neuansaat (wobei eine Selbstbegrünung zulässig ist) oder Belassen von bestehenden Grünbrachen oder dauerhaft begrünten Ackerflächen.
  • Eine Neuansaat hat bis spätestens 15. Mai des Kalenderjahres zu erfolgen, Umbruch frühestens am 15. September. Im Falle des Anbaues einer nachfolgenden Winterung oder Zwischenfrucht ist der Umbruch bereits nach dem 31. Juli möglich.
  • Kein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und keine Düngung vom 1. Jänner. des Jahres der ersten Angabe des Schlages als nichtproduktive Ackerfläche im Mehrfachantrag bis zum Umbruch oder einer anderweitigen Deklaration der Flächen. Zulässig sind Pflanzenschutzmittel, die ausschließlich Wirkstoffe enthalten, die gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 verwendet werden dürfen. Die Beseitigung von nichtproduktiven Ackerflächen darf nur mit mechanischen Methoden (Häckseln oder Einarbeiten) erfolgen.
  • Pflegemahd (Mahd ohne Abtransport) oder Häckseln mindestens einmal jedes 2. Jahr, maximal zweimal pro Jahr, auf 50% der nichtproduktiven Ackerflächen frühestens am 1. August.; Reinigungsschnitt zur Bekämpfung von Beikräutern im Jahr der ersten Beantragung auch vor dem 1. August zulässig. Im Falle eines Umbruchs von nichtproduktiven Ackerflächen gilt bis 31. Dezember ein Nutzungsverbot auf diesen Flächen.
Agroforststreifen:
  • Neuanlage von Agroforststreifen bis 15. Mai des Antragsjahres oder Belassen von bestehenden Agroforststreifen.
  • Eine Entnahme von Gehölzen ist zulässig, wenn die Mindestkriterien weiter eingehalten werden oder eine Nachpflanzung bis 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres erfolgt.
  • Die Gehölze sind so zu pflegen, dass sie nach der Pflanzung anwachsen und sich entsprechend zu einem Agroforststreifen entwickeln können. Unbedingt erforderliche Pflegemaßnahmen bei Bäumen umfassen die Stabilisierung nach der Pflanzung mittels Pflanzpfahl, Verbissschutz sowie bedarfsgerechte Pflegeschnitte.
  • Der krautige Bereich ist dauerhaft zu begrünen, eine Nutzung ist nicht zulässig.
  • Auf der gesamten Fläche ist der Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln verboten. Der Einsatz von gemäß Verordnung (EU) 2018/848 zugelassenem Verbissschutz bei Bäumen und Sträuchern ist zulässig.

Höhe der Prämie

Förderfähige Flächen Details Euro/ha
Ackerflächen Nichtproduktive Ackerflächen (bis max. 4% der Ackerfläche) 350 bis 450
Agroforststreifen 600 bis 800
In Tabellenprogramm öffnen
1 Schritt: Datei auf Festplatte speichern. speichern abbrechen
2 Schritt: In MS Excel öffnen.

Ergänzung zur Prämientabelle

1. Nichtproduktive Ackerflächen sind prämienmäßig mit keiner anderen Maßnahme auf der Einzelfläche kombinierbar und können nicht auf andere Verpflichtungen im Rahmen dieser Sonderrichtlinie angerechnet werden.

2. Förderfähig sind nur nichtproduktive Ackerflächen, die nicht als Flächen gemäß GLÖZ 4 ausgewiesen sind.
05.08.2024
Autor:DI Thomas Maximilian Weber, BEd
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Weitere Informationen:
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  • 1 B Biologische Wirtschaftsweise (Bio) ÖPUL 2023

  • 1 C Nicht produktive Ackerflächen und Agroforststreifen ÖPUL 2023

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