In der GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung ist die Förderfähigkeit von landwirtschaftlichen Nutzflächen grundsätzlich für alle Förderbereiche des Mehrfachantrages (ÖPUL, Ausgleichszulage und Direktzahlungen) geregelt. Demnach müssen die beantragten Flächen dem förderwerbenden Betrieb zum Stichtag 1. April des jeweiligen Antragsjahres zur Verfügung stehen und im Jahr der Antragstellung für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt werden.
In der Sonderrichtlinie ÖPUL 2023 sind weitere Vorgaben zur Förderfähigkeit von Flächen im Allgemeinen und bei einzelnen ÖPUL-Maßnahmen im Speziellen definiert, da für eine ÖPUL-Prämienzahlung grundsätzlich eine deutlich erkennbare Mehrleistung im Vergleich zu den gesetzlichen Anforderungen notwendig ist. Die bloße Einhaltung von gesetzlich oder behördlich vorgeschriebenen Auflagen erwirkt mit Ausnahme bei den Maßnahmen "Natura 2000 und andere Schutzgebiete - Landwirtschaft" und "Wasserrahmenrichtlinie - Landwirtschaft" keinen Anspruch auf Gewährung von ÖPUL-Prämien.
Die Bewirtschaftung von Flächen muss grundsätzlich entsprechend der im Mehrfachantrag beantragten Schlagnutzungsart und den gewählten Maßnahmen erfolgen. Um unzulässige Doppelförderungen und Überschneidungen mit gesetzlich oder behördlich vorgeschriebenen Auflagen im ÖPUL auszuschließen sowie für bestimmte andere Konstellationen sind betroffene Schläge in der Feldstücksliste des Mehrfachantrags je nach Sachverhalt entweder für einzelne oder für alle ÖPUL-Maßnahmen mit einem entsprechenden OP-Code (ohne Prämie für ÖPUL) zu kennzeichnen. Diese Flächen werden dann zwar im ÖPUL angerechnet (zum Beispiel für Kulturgrenzen), erhalten aber keine Prämie.
In der Sonderrichtlinie ÖPUL 2023 sind weitere Vorgaben zur Förderfähigkeit von Flächen im Allgemeinen und bei einzelnen ÖPUL-Maßnahmen im Speziellen definiert, da für eine ÖPUL-Prämienzahlung grundsätzlich eine deutlich erkennbare Mehrleistung im Vergleich zu den gesetzlichen Anforderungen notwendig ist. Die bloße Einhaltung von gesetzlich oder behördlich vorgeschriebenen Auflagen erwirkt mit Ausnahme bei den Maßnahmen "Natura 2000 und andere Schutzgebiete - Landwirtschaft" und "Wasserrahmenrichtlinie - Landwirtschaft" keinen Anspruch auf Gewährung von ÖPUL-Prämien.
Die Bewirtschaftung von Flächen muss grundsätzlich entsprechend der im Mehrfachantrag beantragten Schlagnutzungsart und den gewählten Maßnahmen erfolgen. Um unzulässige Doppelförderungen und Überschneidungen mit gesetzlich oder behördlich vorgeschriebenen Auflagen im ÖPUL auszuschließen sowie für bestimmte andere Konstellationen sind betroffene Schläge in der Feldstücksliste des Mehrfachantrags je nach Sachverhalt entweder für einzelne oder für alle ÖPUL-Maßnahmen mit einem entsprechenden OP-Code (ohne Prämie für ÖPUL) zu kennzeichnen. Diese Flächen werden dann zwar im ÖPUL angerechnet (zum Beispiel für Kulturgrenzen), erhalten aber keine Prämie.