Rechtzeitige Bescheidbeschwerde
Eine allfällige Beschwerde ist grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Zustellung zu erheben. Nach ungenutztem Verstreichenlassen der Rechtsmittelfrist ist der Bescheid rechtskräftig. Die Beschwerde ist beim bescheiderlassenden Finanzamt Österreich einzubringen. Bei Erhebung der Beschwerde ist aber immer zu bedenken, dass auch die Möglichkeit der Verböserung gegeben ist, d.h. die Erledigung der Beschwerde kann auch zu einer Erhöhung des Einheitswertes führen. Durch Einbringung einer Beschwerde wird die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt.