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Erleichterte Versteuerung von Entschädigungen für Hochwasserschutzmaßnahmen

Die im Jahr 2019 für die Abgeltung von Leitungsservituten für Strom-, Gas-, Öl- und Fernwärmeleitungen eingeführte Abzugsteuer wird erfreulicherweise ab 2025 auf Entschädigungen für Maßnahmen zur Abwehr von Hochwasserschäden ausgeweitet.
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Ausweitung des Abzugsteuermodells bringt viele Vorteile © LK OÖ/Wagner
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Ausweitung des Abzugsteuermodells bringt viele Vorteile © LK OÖ/Wagner
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Jahrelange Forderung der LK OÖ

Eine jahrelange Forderung konnte nun mit verstärkter Zuarbeit der Landwirtschaftskammer OÖ politisch und rechtlich auf den Weg gebracht werden. Die Beschlussfassungen in National- und Bundesrat sind bereits erfolgt, die entsprechende Kundmachung im Bundesgesetzblatt bleibt noch abzuwarten.

Hochwasserereignisse in den vergangenen Jahren zeigen, dass mithilfe von großräumigen Retentionsflächen und Schutzbauten Überflutungen im Siedlungsbereich verhindert werden können. Ein bisheriges Hindernis für die Zustimmung zu Hochwasserschutzmaßnahmen durch Grundeigentümer:innen lag oft in der schwer zu kalkulierenden steuerlichen Behandlung der Entschädigungszahlungen.

Details der Regelung

Erfasst von der Ausweitung sind Maßnahmen zur Abwehr von Hochwasserschäden durch Retentionsflächen, Retentionsanlagen sowie Schutz- und Regulierungswasserbauten (Hochwasserschutzanlagen) im öffentlichen Interesse durch folgende Rechtsträger:
  • Gebietskörperschaften
  • Wassergenossenschaften
  • Wasserverbände
  • juristische Personen des Privatrechts, die mehrheitlich im Eigentum der genannten Körperschaften stehen sowie
  • Elektrizitätsunternehmen.
Laut den Gesetzeserläuterungen sind auch Maßnahmen zur Zustandsverbesserung von Gewässern, die gleichzeitig auch dem Hochwasserschutz dienen, im Anwendungsbereich enthalten. 

Alle regelmäßig aus Anlass der Maßnahme anfallenden Zahlungen für Rechtseinräumung, Wertminderungen oder sonstige Zahlungen (z.B. für Ertragsausfälle, Wirtschaftserschwernisse, Wegebenützung, temporäre Lagerplätze, Räumungskosten und Folgeschäden oder Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen) sind von der Abzugsteuer erfasst.

Abgeltungswirkung

Die Abzugsteuer iHv 10% (bei Körperschaften 7,5%) der Nettosumme wird direkt vom jeweiligen Rechtsträger einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Die einkommensteuerliche Behandlung ist mit der Abzugsteuer abgeschlossen. Die Entschädigungszahlungen müssen vom Zahlungsempfänger in einer allfälligen Einkommensteuererklärung somit nicht mehr aufgenommen werden. Es steht diesem jedoch offen, die Regelbesteuerungsoption auszuüben.

Fazit

Die Ausweitung des von allen Seiten anerkannten und bewährten Modells der Abzugsteuer ist eine wichtige Vereinfachung zur Umsetzbarkeit von Hochwasserschutzmaßnahmen.

Die Regelung bringt Vorteile für alle Beteiligten: Rechtssicherheit für Entschädigungsempfänger bzw. Grundeigentümer, überschaubarer Aufwand für Rechtsträger und gesichertes Steueraufkommen bei geringem Verwaltungsaufwand für die Finanzverwaltung.

Noch Fragen?

Bei auftretenden Fragen wenden Sie sich bitte an die Landwirtschaftskammer in Ihrem jeweiligen Bundesland.
15.07.2024
Autor:Mag. Sieglinde Jell-Anreiter, DI Paul Wagner, LK OÖ
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