Die Ausgleichszulage soll jedem/jeder Pensionsbezieher:in ein Mindesteinkommen sichern. Dabei werden die jeweiligen Familien- und Einkommensverhältnisse berücksichtigt. Wenn das Gesamteinkommen (derzeit mit Unfallrente) einen bestimmten Betrag - den sogenannten Richtsatz - nicht erreicht, besteht Anspruch auf eine Ausgleichszulage. Der monatliche Richtsatz für alleinstehende Pensionisten beträgt 1.218 Euro und für Ehepartner 1.921 Euro. Weiters wird ein AZ-Bonus gewährt, wenn mindestens 360 Beitragsmonate bzw. 480 Beitragsmonate vorliegen.
Weitere Informationen:
|
-
Deutliches Plus für bäuerliche Pensionen
-
Jeder Monat zählt: Die Altersvorsorge im Blick haben
-
Höhere Ausgleichszulage für Pensionist:innen mit Unfallrente
-
Einstellen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern: Die wichtigsten Regelungen im Überblick
-
Beitragsgrundlagenoption in der Sozialversicherung
-
Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in der Land- und Forstwirtschaft
-
Ausländerbeschäftigung; Saisonkontingentverordnung 2024
-
Wochengeld und Kinderbetreuungsgeld in der Land- und Forstwirtschaft - was gibt es zu beachten?
-
Gesetzliche Änderungen bei Dienstscheinen
-
Rechtstipp: Können auch dem Vater Kindererziehungsmonate für die Pension angerechnet werden?
-
Rechtstipp: Partnerschaftsbonus bei Kinderbetreuung
-
Rechtstipp: Unzufrieden mit der Pflegegeldeinstufung durch die Versicherung
-
100 Euro für die Ihre Gesundheit: Gesundheitshunderter
-
Einnahmen aus bäuerlichen Nebentätigkeiten sind bis spätestens 30.04.2024 SVS zu melden
-
Pensionserhöhung ab 1. Jänner 2024 und Schutzklausel für Pensionsantritte im Jahr 2024
|