Es gibt immer wieder diverse
Strafen für landwirtschaftliche
Betriebführer:innen für abgestellte
KFZ im Rahmen der Ausübung
der Bewirtschaftung auf
Straßen, aber auch auf landwirtschaftlichen
Flächen oder
Weingärten.
Wagenkarte-Meldung an die LK
Strafen für Parken im Grünland, aber auch auf öffentlichen Straßen
Wagenkarte
Regelmäßig gibt es Strafen
durch Naturschutzorgane wegen
abgestellter Fahrzeuge in
Weingärten oder auf landwirtschaftlich
genutzten Flächen.
Insbesonders in Hinblick auf
die anstehende Lese ist mit einem
erhöhten Bedarf an abgestellten
Fahrzeugen anlässlich
der Bewirtschaftung zu rechnen.
Grundsätzlich ist laut Wiener Naturschutzgesetz im Grünland das Fahren mit Kraftfahrzeugen und deren Abstellen außerhalb der für den fließenden und ruhenden Verkehr bestimmten Flächen verboten. Ausnahmen gibt es aber für Tätigkeiten, die für Zwecke der widmungsgemäßen Bewirtschaftung durchgeführt werden (§ 17 (3) Wr. NSchG.). Um einer Strafe nach dem Naturschutzgesetz zu entgehen, ist daher der Nachweis der Bewirtschaftung erforderlich. Die LK Wien empfiehlt daher, einen entsprechenden Hinweis in die Windschutzscheibe oder an sichtbarer Stelle im KFZ zu platzieren. In Absprache mit der Behörde sollte dazu die von der LK Wien erstellte „WAGENKARTE“ verwendet werden. Die LK Wien hat hierfür ein Formular (=Wagenkarte) zur Verwendung erstellt, dieses finden Sie als Download oder erhalten Sie nach Anfrage per E-Mail bei elmar.feigl@lk-wien.at.
Grundsätzlich ist laut Wiener Naturschutzgesetz im Grünland das Fahren mit Kraftfahrzeugen und deren Abstellen außerhalb der für den fließenden und ruhenden Verkehr bestimmten Flächen verboten. Ausnahmen gibt es aber für Tätigkeiten, die für Zwecke der widmungsgemäßen Bewirtschaftung durchgeführt werden (§ 17 (3) Wr. NSchG.). Um einer Strafe nach dem Naturschutzgesetz zu entgehen, ist daher der Nachweis der Bewirtschaftung erforderlich. Die LK Wien empfiehlt daher, einen entsprechenden Hinweis in die Windschutzscheibe oder an sichtbarer Stelle im KFZ zu platzieren. In Absprache mit der Behörde sollte dazu die von der LK Wien erstellte „WAGENKARTE“ verwendet werden. Die LK Wien hat hierfür ein Formular (=Wagenkarte) zur Verwendung erstellt, dieses finden Sie als Download oder erhalten Sie nach Anfrage per E-Mail bei elmar.feigl@lk-wien.at.
Unverzügliche Meldung
WICHTIGER HINWEIS: Die
vom Betriebsführer ausgestellten
Wagenkarten sind umgehend
an die LK Wien / zu Handen
DI Feigl zu melden (per
E-Mail). Diese Daten werden
der Naturschutzbehörde übermittelt,
um eine entsprechende
Kontrolle vor Ort zu gewährleisten.
Die Wagenkarte
schützt aber nicht vor (Falsch)
Parken oder Parken auf öffentlichen
Straßen ohne gültigen
Parkschein (Park Chip). Diese
Übertretungen unterliegen der
STVO/Parkometer Gesetz.
Parkpickerl (Parkchip)
Dies betrifft in der Regel Strafen
(„Parksheriffs“) wegen fehlender
Parkscheine/Parkchips auf
öffentlichen Straßen und Verkehrsflächen.
Die Ausweitung
der Parkraumbewirtschaftung
auf sämtliche Flächen der Stadt
Wien hat auch massive Probleme
für land- und fortwirtschaftliche
Betriebe mit sich
gebracht. Die zur landwirtschaftlichen
Bewirtschaftung
verwendeten Fahrzeuge unterliegen
ebenfalls den Bestimmungen
zur Parkraumbewirtschaftung.
Nunmehr müssen/
können auch landwirtschaftliche
Produzenten mit Standort
in Wien (Nachweis LFBIS Nummer,
Kammer- oder SVB Bestätigung,
Produzentennachweis)
einen Antrag gemäß § 45 Abs.
2 StVO 1960 auf Erteilung einer
Ausnahmebewilligung von der
maximalen Abstelldauer in flächendeckend
kundgemachten
Kurzparkzonen aus erheblichen
wirtschaftlichen Interessen
für das betriebliche Fahrzeug
beantragen. Alternativ
ist ein Parkschein am Fahrzeug
anzubringen. Sollten mangels
betrieblicher Parkalternativen
auch Traktoren (= mehrspurige
Kraftfahrzeuge / Zugmaschinen)
auf den Straßen abgestellt
werden müssen, gelten für diese
dieselben Bestimmungen.
Ausnahmebewilligungen sind
möglich für Transportfahrzeuge
und Betriebsfahrzeuge (= betriebserforderliches
Fahrzeug
- höchstens ein Fahrzeug pro
Betrieb), aber auch für Beschäftigte.