Das der Bienenzucht gewidmete Vermögen (Imkereien) ist nach dem Bewertungsgesetz ein Bestandteil des übrigen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens. Für die Bewertung dieser Vermögensunterart gilt der Grundsatz des Ertragswertes nach den einschlägigen Bestimmungen. Es ist daher in jedem Einzelfall ein Ertragswert festzustellen, der sich aus dem mit 18 kapitalisierten Reinertrag (Gegenüberstellung von Rohertrag und Aufwand) ergibt, den der betreffende Betrieb im Durchschnitt der Jahre nachhaltig erbringen kann.
Mit Rücksicht darauf, dass nachhaltige Reinerträge bei Imkereibetrieben mangels geeigneter Aufzeichnungen oft nicht berechenbar sind, ist bei der Ermittlung der Einheitswerte für solche Betriebe von einem pauschalen Ertragswert von 11 Euro pro Ertragsvolk auszugehen. Dieser Pauschalwert stützt sich auf durchgeführte Reinertragsberechnungen und Kalkulationen. Seine Anwendung soll die Gleichmäßigkeit der Bewertung innerhalb des Bundesgebietes sichern.
Mit Rücksicht darauf, dass nachhaltige Reinerträge bei Imkereibetrieben mangels geeigneter Aufzeichnungen oft nicht berechenbar sind, ist bei der Ermittlung der Einheitswerte für solche Betriebe von einem pauschalen Ertragswert von 11 Euro pro Ertragsvolk auszugehen. Dieser Pauschalwert stützt sich auf durchgeführte Reinertragsberechnungen und Kalkulationen. Seine Anwendung soll die Gleichmäßigkeit der Bewertung innerhalb des Bundesgebietes sichern.