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Verkehrsrecht: Fahren mit Anbaugeräten ab sofort einfacher

Strassenfahrten mit Anbaugeräten mit 3 - 3,30 m Breite wurden nun unter bestimmten Bedingungen erleichtert. Welche Anforderungen nun gestellt werden? Hier erfahren Sie mehr.

Die Hintergründe

Eine lang gehegte Forderung der Landwirtschaft wurde durch die 69. KDV-Novelle erfüllt. Bis dato gab es bei Strassenfahrten mit Anbaugeräten mit einer Breite von 3 - 3,30 m zwei Einschränkungen, die in der Praxis zu großen Schwierigkeiten führten. Diese waren das Fahrverbot bei Dunkelheit und schlechter Sicht sowie die Notwendigkeit eines Begleitfahrzeuges auf engen und kurvenreichen Strecken.

Seit 28. März 2024 sind diese beiden Vorschriften bei Einhaltung unten stehender Punkte nun gefallen.

Bedingungen im Überblick

Folgende Punkte müssen ab 28. März 2024 eingehalten werden, wenn das Anbaugerät bei Strassenfahrten eine Breite zwischen 3 und 3,30 m aufweist:
  • reflektierende Warnmarkierungen, um die Überbreite nach hinten und nach vorne anzuzeigen
  • maximal 25 Kilometer pro Stunde Höchstgeschwindigkeit
  • Abblendlicht auch bei Tageslicht und guter Sicht verwenden
  • gelb-rotes Drehlicht bei der Zugmaschine verwenden
  • bei Dämmerung, Dunkelheit oder schlechter Sicht sind Begrenzungsleuchten am Anbaugerät einzuschalten, die nach vorne weißes und nach hinten rotes Licht ausstrahlen und von der Außenkante des Gerätes maximal 20 cm nach innen angebracht sein dürfen
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19.12.2024
Autor:Ing. Christoph Wolfesberger
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