Landwirt:innen ist es iSd. § 164 Landarbeitsgesetz grundsätzlich gestattet, auch an Feiertagen, Sonntagen und üblichen Ruhezeiten, zur Aufrechterhaltung des Betriebes erforderliche unaufschiebbaren Arbeiten zu erledigen.
Jedoch gilt ein allgemeines nachbarrechtliches Rücksichtnahmegebot: Die Eigentümer:innen benachbarter Grundstücke haben bei der Ausübung ihrer Rechte aufeinander Rücksicht zu nehmen. Ein/eine Nachbar:in hat damit die Beeinträchtigungen, die etwa mit Erntearbeiten zwangsläufig verbunden sind hinzunehmen. Andererseits wäre es aber mit diesem Rücksichtnahmegebot unvereinbar, dass ein/e Landwirt:in beispielsweise gerade an einem Sonntag Vormittag Schweinegülle entlang einer Wohnsiedlung ausbringt, obwohl im Einzelfall die Ausbringung auch zu einem anderen Zeitpunkt problemlos möglich wäre. Nachbar:innen haben ihre Tätigkeiten so zu gestalten, dass nicht absichtlich und mutwillig andere beeinträchtigt werden. Sind diese Beeinträchtigungen aber unvermeidbar, hat sie ein/e Nachbar:in auch hinzunehmen.
Laut Wiener Landes-Sicherheitsgesetz kann, wer ungebührlichen störenden Lärm erregt auch verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Ungebührlichkeit liegt in der Regel dann nicht vor, wenn es eine sachliche Rechtfertigung für die Lärmentstehung gibt. Eine solche sachliche Rechtfertigung gibt es häufig für Lärmquellen aus der Landwirtschaft. Dabei ist aber immer auf den Einzelfall abzustellen. So kann etwa Mähdreschen oder Gießen zu nächtlicher Stunde dann gerechtfertigt sein, wenn zB. ein Wetterumschwung die gesamte Ernte gefährden würde bzw. das Gießen zur nächtlichen Stunde notwendig für die Kulturen ist. Eine pauschale Ruhezeit von 22 bis 6 Uhr ist zwar gesetzlich nicht normiert, dennoch ist Landwirt:innen zu empfehlen sich grundsätzlich an die üblichen Ruhezeiten von 22 bis 6 Uhr, wie sie etwa angenommen werden können, zu halten und nur in gerechtfertigten Ausnahmefällen darüber hinaus lärmintensiv zu arbeiten.
Da viele Arbeiten in der Landwirtschaft witterungsabhängig sind und viele Betriebe anfallende Arbeiten auch am Abend und am Wochenende erledigen müssen, sind die damit verbundenen Beeinträchtigungen vom Nachbarn grundsätzlich hinzunehmen. Gleiches gilt auch für den Lärm, der am Hof entsteht: Trocknungsanlagen u.dgl. können selbstverständlich auch in der Nacht und am Wochenende betrieben werden. Unzulässig wäre es aber, besonders laute Geräte ohne hinreichenden Grund gerade zu solchen Zeiten zu betreiben, in denen die Nachbarn besonders gestört werden.
Die Landwirtschaftskammer Wien weist zusammenfassend daraufhin, dass unaufschiebbare landwirtschaftliche Tätigkeiten, die der Aufrechterhaltung des Betriebes dienen, grundsätzlich auch an Feiertagen, Sonntagen und den üblichen Ruhezeiten durchgeführt werden dürfen. Um mühsame Nachbarschaftsstreitigkeiten aber tunlichst zu vermeiden sollten landwirtschaftliche Tätigkeiten, sofern möglich, außerhalb dieser Zeiten ausgeübt werden.
Jedoch gilt ein allgemeines nachbarrechtliches Rücksichtnahmegebot: Die Eigentümer:innen benachbarter Grundstücke haben bei der Ausübung ihrer Rechte aufeinander Rücksicht zu nehmen. Ein/eine Nachbar:in hat damit die Beeinträchtigungen, die etwa mit Erntearbeiten zwangsläufig verbunden sind hinzunehmen. Andererseits wäre es aber mit diesem Rücksichtnahmegebot unvereinbar, dass ein/e Landwirt:in beispielsweise gerade an einem Sonntag Vormittag Schweinegülle entlang einer Wohnsiedlung ausbringt, obwohl im Einzelfall die Ausbringung auch zu einem anderen Zeitpunkt problemlos möglich wäre. Nachbar:innen haben ihre Tätigkeiten so zu gestalten, dass nicht absichtlich und mutwillig andere beeinträchtigt werden. Sind diese Beeinträchtigungen aber unvermeidbar, hat sie ein/e Nachbar:in auch hinzunehmen.
Laut Wiener Landes-Sicherheitsgesetz kann, wer ungebührlichen störenden Lärm erregt auch verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Ungebührlichkeit liegt in der Regel dann nicht vor, wenn es eine sachliche Rechtfertigung für die Lärmentstehung gibt. Eine solche sachliche Rechtfertigung gibt es häufig für Lärmquellen aus der Landwirtschaft. Dabei ist aber immer auf den Einzelfall abzustellen. So kann etwa Mähdreschen oder Gießen zu nächtlicher Stunde dann gerechtfertigt sein, wenn zB. ein Wetterumschwung die gesamte Ernte gefährden würde bzw. das Gießen zur nächtlichen Stunde notwendig für die Kulturen ist. Eine pauschale Ruhezeit von 22 bis 6 Uhr ist zwar gesetzlich nicht normiert, dennoch ist Landwirt:innen zu empfehlen sich grundsätzlich an die üblichen Ruhezeiten von 22 bis 6 Uhr, wie sie etwa angenommen werden können, zu halten und nur in gerechtfertigten Ausnahmefällen darüber hinaus lärmintensiv zu arbeiten.
Da viele Arbeiten in der Landwirtschaft witterungsabhängig sind und viele Betriebe anfallende Arbeiten auch am Abend und am Wochenende erledigen müssen, sind die damit verbundenen Beeinträchtigungen vom Nachbarn grundsätzlich hinzunehmen. Gleiches gilt auch für den Lärm, der am Hof entsteht: Trocknungsanlagen u.dgl. können selbstverständlich auch in der Nacht und am Wochenende betrieben werden. Unzulässig wäre es aber, besonders laute Geräte ohne hinreichenden Grund gerade zu solchen Zeiten zu betreiben, in denen die Nachbarn besonders gestört werden.
Die Landwirtschaftskammer Wien weist zusammenfassend daraufhin, dass unaufschiebbare landwirtschaftliche Tätigkeiten, die der Aufrechterhaltung des Betriebes dienen, grundsätzlich auch an Feiertagen, Sonntagen und den üblichen Ruhezeiten durchgeführt werden dürfen. Um mühsame Nachbarschaftsstreitigkeiten aber tunlichst zu vermeiden sollten landwirtschaftliche Tätigkeiten, sofern möglich, außerhalb dieser Zeiten ausgeübt werden.