Urlaub am Bauernhof– brauche ich eine UID Nummer?
- Werden Zimmervermietungen oder Urlaub am Bauernhof über Buchungsplattformen mit Sitz im Ausland (zB Airbnb Booking.com) angeboten, so geht die Umsatzsteuerschuld für die Provision auf den vermietenden Landwirt (Leistungsempfänger) über.
- Man nennt dies auch Reverse-Charge-System: das bedeutet, dass für die im EU-Ausland in Anspruch genommene Vermittlungsleistung (Provision) die Umsatzsteuer in Österreich abzuliefern ist.
- Das Vermittlungsunternehmen (z.B. Airbnb) stellt eine Provisionsrechnung ohne Umsatzsteuer (netto) aus und muss die UID Nummer des österreichischen Leistungsempfängers (Vermieter, Landwirt) angeben.
- Der Vermieter muss im Anschluss jährlich bzw vierteljährlich eine Umsatzsteuererklärung/voranmeldung (UVA) abgeben, die Umsatzsteuer (20%) von dieser Vermittlungsleistung (Provision) selbst berechnen und an das österreichische Finanzamt abführen.
- Der ausländische Vermittler hat eine zusammenfassende Meldung (ZM) bei seinem Finanzamt abzugeben. Auf dieser muss zur Identifizierung und richtigen Zuordnung des Betriebes die UID Nummer des Leistungsempfängers angegeben sein. Aus diesen Gründen benötigt auch ein in Österreich umsatzsteuerpauschalierter Landwirt eine UID Nummer.
- Bei Regelbesteuerung kann die Umsatzsteuer als Vorsteuer wieder zurückgeholt werden.