Im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union, ist es zur Adaptierung der Bestimmungen über den Dienstschein gekommen. Diese neuen Angabe-Verpflichtungen im Dienstschein gelten für alle Arbeitsverträge, die ab 28.3.2024 abgeschlossen wurden.
Wie bisher muss der Dienstschein unverzüglich nach Beginn des Arbeitsverhältnisses ausgehändigt werden, neu ist dabei, dass dieser nach Wahl des Dienstnehmers, auch elektronisch erfolgen kann. Bisher waren Dienstverhältnisse mit einer Dauer von maximal 1 Monat von der Bestimmung ausgenommen, diese Ausnahme entfällt nun. Alternativ kann auch ein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen werden, der die Mindestinhalte des Dienstscheins umfasst.