Es ist das erste Mal, dass die Berufsausbildung in der Land- und Forstwirtschaft für ganz Österreich einheitlich und vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (BML) als zuständigem Ministerium vollzogen wird. Bisher waren verfassungsrechtlich ein Bundes-Grundsatzgesetz und neun Ausführungsgesetze der Länder für diese Rechtsmaterie nötig, was Spielraum für teilweise abweichende Sonderregelungen ermöglichte. Nun wird alles in einem Bundesgesetz bundesweit einheitlich geregelt.
Wie bisher bleibt der Vollzug in den Händen der Länder, die dazu die bei den Landwirtschaftskammern eingerichteten Lehrlings- und Fachausbildungsstellen nutzen. Hier wird auf bewährte Kompetenz und Erfahrung im land- und forstwirtschaftlichen Bildungsbereich zurückgegriffen. Insofern wird es in der ersten Phase der Umsetzung des LFBAG keine großen Änderungen geben. Vor allem auch, weil begonnene Kurse für die Ausbildung zum/r Facharbeiter:in oder Meister:in unter der bisherigen Regelung abgeschlossen werden können.
Wie bisher umfasst des LFBAG alle Bereiche der land- und forstwirtschaftlichen Lehre in den nun 16 Lehrberufen, bis hin zum Abschluss als Facharbeiter bzw. Facharbeiterin und bis zur höchsten beruflichen Qualifikation als Meister bzw. Meisterin. Ebenso geregelt sind die Ausbildungen im zweiten Bildungsweg und die sogenannten “Heimlehrlinge“.
Wie bisher bleibt der Vollzug in den Händen der Länder, die dazu die bei den Landwirtschaftskammern eingerichteten Lehrlings- und Fachausbildungsstellen nutzen. Hier wird auf bewährte Kompetenz und Erfahrung im land- und forstwirtschaftlichen Bildungsbereich zurückgegriffen. Insofern wird es in der ersten Phase der Umsetzung des LFBAG keine großen Änderungen geben. Vor allem auch, weil begonnene Kurse für die Ausbildung zum/r Facharbeiter:in oder Meister:in unter der bisherigen Regelung abgeschlossen werden können.
Wie bisher umfasst des LFBAG alle Bereiche der land- und forstwirtschaftlichen Lehre in den nun 16 Lehrberufen, bis hin zum Abschluss als Facharbeiter bzw. Facharbeiterin und bis zur höchsten beruflichen Qualifikation als Meister bzw. Meisterin. Ebenso geregelt sind die Ausbildungen im zweiten Bildungsweg und die sogenannten “Heimlehrlinge“.