Im Jahr 2024 gilt: Für Kleinbetriebe mit maximal 50 Schweinen reicht eine
Tierhaltererklärung in Papierform aus. © AdobeStock/Cheryl |
In der EU ist das routinemäßige Schwanzkupieren bei Ferkeln verboten. Seit 2023 müssen daher auch in Österreich alle schweinehaltenden Betriebe Maßnahmen zur Reduktion des routinemäßigen Schwanzkupierens ergreifen, die jährlich zu dokumentieren sind: Jeder Schweinehalter – unabhängig von der Anzahl der Schweine und ob kupierte oder unkupierte Tiere gehalten werden – ist verpflichtet, zum Stichtag 31. März 2024 erstmals eine „Tierhaltererklärung“ (elektronisch über das Verbrauchergesundheitsinformationssystem VIS) abzugeben. Betriebe, die kupierte Schweine halten, müssen die Tierhaltererklärung gemäß Anhang A verwenden und eine Risikoanalyse durchführen.
Betriebe, die nicht kupieren (z. B. Biobetriebe), müssen jedenfalls die Verletzungshäufigkeiten erheben und diese in der Tierhaltererklärung gemäß Anhang B dokumentieren.
Betriebe, die nicht kupieren (z. B. Biobetriebe), müssen jedenfalls die Verletzungshäufigkeiten erheben und diese in der Tierhaltererklärung gemäß Anhang B dokumentieren.