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Meldung der Einnahmen für land– und forstwirtschaftliche Nebentätigkeiten bis spätestens 30. April 2025 bei der SVS erforderlich

Achtung: Meldefrist bis 30. April 2025 für die Meldung der Einnahmen aus Nebentätigkeiten nicht übersehen, es gibt kein eigenes Aufforderungsschreiben der SVS für die Meldung der Einnahmen aus Nebentätigkeiten!
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Meldung einer land-forstwirtschaftlichen Nebentätigkeit © Landwirtschaftskammer OÖ/Lang
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Meldung einer land-forstwirtschaftlichen Nebentätigkeit © Landwirtschaftskammer OÖ/Lang
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Betriebsführer, die auch land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeiten verrichten, müssen jedes Jahr die jährlichen Bruttoeinnahmen ohne Abzüge bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) bis spätestens 30. April melden (Meldeformular zum Download auf www.svs.at unter Formulare & Anträge).

Wie hoch ist der Sozialversicherungsbeitrag für Nebentätigkeiten? - Beispiel:

gemeldete Bruttoeinnahmen 12.533,35
-70% pauschale Ausgaben     - 8.773,35
                                                       3.760,00
x Beitragssatz 25,70%
= Sozialversicherungsbeitrag  966,32 Euro
Bei den Nebentätigkeiten Direktvermarktung von be- und verarbeiteten Produkten und Mostbuschenschank sowie bei Urlaub am Bauernhof steht ein Freibetrag von jeweils 3.700 Euro zu. Dieser wird von der SVS von den gemeldeten Bruttoeinnahmen abgezogen.
Bei Betrieben, die mit der Nebentätigkeit sehr hohe Umsätze (Einnahmen) erzielen und steuerrechtlich bereits gewerblich sind, kann auch ein Antrag auf kleine Option sinnvoll sein. Hier ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Mindestbeitrag dann monatlich jedenfalls 245,87 Euro beträgt. Diesbezüglich wird eine Beratung im Sozialreferat der Rechtsabteilung (Tel.-Nr.: 050 6902-1291) angeboten.

Weitere Informationen zur Melde- und Beitragspflicht von Nebentätigkeiten auf der Homepage der SVS unter www.svs.at Beitragsgrundlage Bauern - bäuerliche Nebentätigkeiten.
27.03.2025
Autor:Mag. Manuela Lang
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