In einer EU-Verordnung ist vorgeschrieben, dass bei Teilnahme an bestimmten ÖPUL-Maßnahmen der Pflanzenschutzmitteleinsatz seit dem Mehrfachantrag 2023 angegeben werden muss. Diese Verpflichtung besteht bei allen Maßnahmen mit Verbot von bestimmten Pflanzenschutzmitteln und trifft nur im Fall einer flächigen Anwendung zu. Die Ausbringung von gebeiztem Saatgut zählt ebenfalls als flächige Pflanzenschutzmittelanwendung.
Die Umsetzung dieser Vorgabe erfordert eine schlagbezogene Code-Angabe in der Feldstücksliste des Mehrfachantrages bei folgenden ÖPUL-Maßnahmen:
Die Umsetzung dieser Vorgabe erfordert eine schlagbezogene Code-Angabe in der Feldstücksliste des Mehrfachantrages bei folgenden ÖPUL-Maßnahmen:
- Alle Flächen in der Maßnahme “Biologische Wirtschaftsweise“
- Grünland- und Ackerfutterflächen in der Maßnahme “Einschränkung ertragssteigernder Betriebsmittel“
- Dauer-/Spezialkulturen und Weinflächen in der Maßnahme “Herbizidverzicht Wein, Obst und Hopfen“ und “Insektizidverzicht Wein, Obst und Hopfen“
- Almweideflächen in der Maßnahme “Almbewirtschaftung“
- Ackerflächen in der Maßnahme “Vorbeugender Grundwasserschutz - Acker“